Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 03.12.1985 – 1 StR 559/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bautechniker Dieter Rainer F EEE aus SChEEEEEp, geboren am EEE 1951 in Ammme/ OD,

wegen Vergewaltigung u.a.

#7

87

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 14. Mai 1985

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in zwei

sachlich zusammentreffenden Fällen ; Abschnitt II der

(Fälle Urteilsgründe)

sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (Fall Ce /Sch@iP: Abschnitt III der Urteilsgründe)

verurteilt wird;

2. im Ausspruch über die im Fall III verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die im Fall III gegen die Tatopfer Angela Cr und Birgit Sch begangenen Straftaten stehen nicht, wie vom Landgericht irrtümlich angenommen, im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern im Verhältnis der Tateinheit, weil Teile der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen - nämlich die Nötigungsakte wie Einsperren und Bedrohen mit der Pistole - identisch sind. Daß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6, 81; BGH bei Holtz MDR 1980, 272).

Der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf tateinheitlich begangener Handlungen ersichtlich nicht anders verteidigen können als bisher geschehen.

Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der im Fall III verhängten beiden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Im Fall III ist nurmehr eine einzige Einzelstrafe festzusetzen (§ 52 StGB) und die Gesamtfreiheitsstrafe sodann neu zu bilden. Dabei wird auch zu beachten sein, daß der Strafzweck der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Täter im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zwar berücksichtigt, ihm jedoch entscheidendes Gewicht nicht beigelegt werden darf (BGHSt 20, 264, 267).

Die weitergehende Revision war zu verwerfen; sie ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.

Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath