Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 03.12.1985 – 1 StR 502/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 502/85 URTEIL
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Reinhold H mm zus MER, geboren am m 1921 in Te (Ukraine),
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt m in der Verhandlung, Bundesanwalt RP bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WEEmP aus rum als Verteidiger,
Justizhauptsekretär un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Mai 1985 und die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Entschädigung werden verworfen, |
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht München I hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt und angeordnet, daß er wegen der in dieser Sache erlittenen freiheitsentziehenden Maßnahmen zu entschädigen sei,
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Ablehnung der Unterbringung mit der Revision, gegen die Anordnung der Entschädigung mit der sofortigen Beschwerde, Beide Rechtsmittel sind unbegründet,
A. Revision
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Landgericht habe es unter Verletzung von § 244 Abs, 2 StPO unterlassen, den Sachver-Ständigen Dr. Ste als Zeugen darüber zu vernehmen,
welche Erklärung ihm der Beschuldigte dafür gab, daß er vor dem Verlassen des Hauses zu Waffen griff, ist nicht begründet,
Der Grund, weshalb der Beschuldigte Pistole und Messer einsteckte, bevor er sein Haus verließ, ist festgestellt (UA S. 9): er befürchtete, S um "werde aufbrausen und ihn unter Umständen angreifen",
Ob diese Befürchtung eine Folge der Wahnvorstellungen
des Beschuldigten war, ist für die rechtliche Beurteilung des weiteren Geschehens ohne Belang und kann deshalb dahingestellt bleiben. Jedenfalls könnte aus dieser Ursache nicht der von der Revision gewünschte Schluß gezogen werden, der Beschuldigte habe schon im Zeitpunkt der Bewaffnung billigend in Kauf genommen, seinen Mieter SC durch Einsatz der Waffen zu verletzen.
2. Auch die weitere Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte Ehefrau und Tochter des Zeugen S mu als Zeuginnen darüber vernehmen müssen, "ob und inwieweit! sie den Geschehensablauf bis zum Schluß überhaupt verfolgt hätten, greift nicht durch.
Von dem - von der Beschwerdeführerin alternativ als möglich erwarteten - Beweisergebnis, die beiden Zeuginnen hätten vor Abgabe des Schusses keine Wahrnehmungen gemacht, geht das Landgericht ersichtlich aus: Nach den Feststellungen liefen die Frauen aus dem Haus herbei, nachdem der Schuß gefallen war (UA S. 12). Weil sowohl der Beschuldigte als auch die Tatzeugen SEE und TC insoweit und für das folgende Geschehen Üübereinstimmende Angaben gemacht haben (UA S. 12), drängte sich eine weitere Aufklärung dieses Sachverhaltsabschnitts durch Einvernahme der beiden Zeuginnen nicht auf.
Il. Sachbeschwerde
1. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht zutreffend davon abgesehen, den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung in die Prüfung nach § 63 StGB miteinzubeziehen. Zu den einzelnen Einwendungen ist lediglich folgendes zu bemerken:
a) Die Annahme, Sms sei mit erhobenen Händen auf den Beschuldigten zugelaufen und habe dabei geschrien "Ich dich totmachen!" (UA S. 9, 11), könnte deshalb Bedenken erwecken, weil der Umstand, daß der Beschuldigte an einer paranoid halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägten Verfolgungsund Beeinträchtigungsideen leidet (UA S. 12/13), nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist. Dies wäre umso erforderlicher gewesen, als Sm und a0] Qlese Darstellung des Beschuldigten in Abrede stellen und übereinstimmend bekundet haben, Summe sei "ruhig redend" auf den Beschuldigten zugegangen (UA S. 12).
Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung im Rahmen dieses Geschehensabschnitts hätten sich jedoch im Ergebnis nicht zugunsten des Beschuldigten ausgewirkt, Aufgrund seiner Wahnvorstellungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß er sich von Siljegovic angegriffen fühlte.
b) In der entscheidenden Frage, ob der Beschuldigte - wie die Anklagebehörde vorträgt - in Körperverletzungsabsicht direkt auf den Zeugen | geschossen hat, so daß dieser nur durch eine Körperdrehung der Kugel
ausweichen konnte, oder ob der Beschuldigte - wie
er selbst vorträgt - gezielt an dem Zeugen vorbeigeschossen hat, um ihn zu warnen und von einem Angriff abzuhalten, ist den Landgericht entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsfehler unterlaufen, Angesichts des Umstands,
- daß der Beschuldigte wegen seiner Ausbildung zum Polizeibeamten als geübter Schütze gelten kann;
- daß er aus naher Distanz, nämlich etwa drei Metern Entfernung geschossen hat;
- daß er also hätte treffen können, wenn er hätte treffen wollen, und daß S Mgamummm einem solchen Schuß nicht hätte ausweichen können;
- de SC nicht getroffen wurde;
- daß der Beschuldigte nur einmal geschossen hat und sich zurückzog, als Se nach Abgabe des Schusses auf ihn losgehen wollte,
durfte die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar angesehen werden.
2. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß der allein festgestellte, im Zustand der zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangene Verstoß gegen das Waffengesetz die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Umständen des Falles nicht rechtfertigen kann. Die Gesamtwürdigung
des Täters und seiner Tat hat nicht ergeben, daß von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und daß er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Daß das Landgericht hierbei als Symptomtat den Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG und nicht den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG zugrunde gelegt hat (UA S. 14, 16, 17), begünstigt den Beschuldigten nicht, weil die letztgenannte Vorschrift eine mildere Strafdrohung enthält. Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Tatrichter die Ergebnisse der früheren Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten außer
‚ Betracht gelassen hat, nachdem sie im Urteil ausdrücklich angesprochen sind (UA S. 8).
B., Sofortige Beschwerde
Die aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG getroffene Ermessensentscheidung des Landgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Schauenburg Maul Foth Granderath
Schikora