Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 14.11.1985 – 4 StR 588/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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d, wir
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 588/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Heinz-Hermann 5 EEE zus CHE. cort geboren am &. Em 1958, zur Zeit in Haft,
2. Stefan Artur M En aus TEE, dort geboren am 9. WW 1359, zur Zeit in Haft,
3. Arnim 5 CO zus THE. geboren
am &. EB 1960 in Bee. zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Juni 1985, soweit es sie betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die “ Angeklagten in den Fällen Buchst. B Ziffer II Nr. 4 und 5 der Urteilsgründe (dritte und vierte "Spanienfahrt") nur einmal des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge schuldig sind,
2. in den Einzelstrafaussprüchen in diesen Fällen sowic im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und außerdem den Angeklagten SB „esen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, den Angeklagten MB wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und den Angeklagten BEIM wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten “A und BCE die Fahrerlaubnis entzogen und gegen die Angeklagten SB und MB Verfallanordnungen ausgesprochen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Bm - WEB auch des Verfahrensrechts.
Die Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs;
im übrigen bleiben sie erfolglos.
1. Die vom Angeklagten EB erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Verurteilung wegen rechtlich selbständiger Taten in den Fällen Buchst. B Ziffer II Nr. 4 und 5 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 1985 ausgeführt:
"Die Nachprüfung der Anwendung materiellen Rechts auf die allgemeinen Sachrügen hin ergibt insofern einen Rechtsfehler, als die Taten aufgrund der sogenannten dritten Spanienfahrt (Urteilsausfertigung S. 27) und der vierten Spanienfahrt (Urteilsausfertigung S. 29) als selbständige Taten behandelt worden sind. In Wirklichkeit hatte die vierte Spanienfahrt den Zweck, das während der vorangegangenen Fahrt erworbene Betäubungsmittel, soweit es unverkäuflich war, zurückzubringen,
zu reklamieren und in besssere Ware umzutauschen. Zwar wurde die als Ersatz erhaltene Ware durch einen besonderen Vorgang in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Insofern kann aber kein selbständiger Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen werden; denn der vorangegangene Einkauf war erst mit Abschluß der Reklamation beendet. Alle bis dahin auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten stellten eine fortgesetzte Handlung des unerlaubten Handeltreibens dar (BGH Beschluß vom 11. September 1981 - 2 StR 489/81; siehe NStZ 1982, 63). War aber das unerlaubte bandenmäßige Handeltreiben gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG als Fortset-
zungstat nur eine Straftat im Rechtssinne,
so stellen auch die beiden damit in Tateinheit begangenen Taten der Einfuhr von Betäubungsmittelnin nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nur eine Tat dar, da sie durch das gleichwertige Verbrechen gemäß 8 30 Abs. 1 Nr. 1 BtliG zur Tateinheit verbunden we:den (Dreher/Tröndle StGB-Kommentar 42. Auflage vor § 52 Rdn. 5, 5 a; val. BGHSt 33, 4, 6).
Im Ergebnis stellen die während der sogenannten dritten und der sogenannten vierten Spanienfahrt begangenen Straftaten nicht zwei Taten sondern nur eine Tat dar. Dem kann das Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs gerecht werden, dahingehend, daß jeweils eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Haschisch in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Haschisch in nicht geringer Menge entfällt. Aufzuheben sind gleichfalls die für die betreffenden Taten (dritte und vierte Spanienfahrt) festgesetzten Einzelstrafen. Die erneut mit der Sache befaßte Strafkammer wird insoweit jeweils eine einzige Einsatzstrafe festzusetzen
und sodann neue Gesamtstrafen zu bilden haben."
Dem tritt der Senat bei. Der Schuldspruch muß deshalb in dem dargelegten Umfang geändert, die hiervon betroffenen Einzelstrafaussprüche und der Ausspruch
über die Gesamtstrafen müssen aufgehoben werden.
3. Im übrigen hält das angefochtene Urteil der
rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift nimmt der Senat insoweit Bezug. Es ist auch auszuschließen, daß sich die aufzuhebenden Einzelstrafaussprüche auf die Strafbemessung in den übrigen Fällen ausgewirkt haben. Die weiter gehenden Revisionen sind deshalb zu ver-
werfen.
Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke