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BGH Beschluss vom 12.11.1985 – 4 StR 579/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 579/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ernst Friedrich F Em zus SCHE, dort geboren am MB. EEE 1955, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

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y

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

12. November 1985 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

13. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes (zum Nachteil Birgit I@WB), Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (zum Nachteil Petra FB) sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte des Mordes sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist und hob den Strafausspruch mit den Feststellungen auf. Das Landgericht hat nunmehr wegen Mordes auf eine le-

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benslange Freiheitsstrafe und wegen der Tat zum Nachteil Petra FEW auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist teilweise erfolgreich.

1. Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, genügen den Formerfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht und sind deshalb unzulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 1985 Bezug genommen.

2. Der Strafausspruch für die Tat zum Nachteil Petra Fisch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

3. Die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Ermordung der Birgit In kann dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei seiner Prüfung einen Tatzeit-Blutalkoholwert berücksichtigt, dessen Berechnung mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen und der darauf beruhenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht.

Nach der Tat zum Nachteil Birgit IR ist dem Angeklagten keine Blutprobe entnommen worden. In rechtlich einwandfreier Weise hat der Tatrichter zunächst die zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließbare Höchstmenge zuvor genossenen Alkohols mit 204 Gramm bestimmt. Den in die sogenannte Widmark-Formel (vgl. Hentschel/ Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl. Rdnr. 105) zur Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration einzusetzenden Rückrechnungs (Abbau-)wert hat er mit 0,2 %0 pro Stunde angenommen und sich dafür auf den beratenden Sach-

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verständigen berufen, der "bei Berücksichtigung des Körpergewichts des Angeklagten von 70 kg, (diesen Abbauwert) für realistisch hält" (UA 19). Ausgehend davon hat er bei einem Berechnungszeitraum von 9,5 Stunden seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Tatzeit-Blutalkoholwert von maximal

2,18 %0 zugrunde gelegt.

Das ist rechtsfehlerhaft. Bei der Wertung des Gutachtens eines Sachverständigen darf sich das Gericht diesem nicht einfach anschließen (BGHSt 7, 238). Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, so müssen in der Begründung des Urteils wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden, um eine Überprüfung auf Rechtsfehler durch das Revisionsgericht zu ermöglichen (Hürxthal in KK § 261 StPO Rdnr. 32 m. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt der bloße Hinweis auf das Körpergewicht des Angeklagten nicht, da der einbezogene Rückrechnungswert den niedrigsten möglichen Abbauwert von 0,1 %o pro Stunde (vgl. BGHSt 25, 246, 250; Schwerd, Alkohol und Verkehrssicherheit, in Rechtsmedizin 3. Aufl. S. 130; Schütz, Alkohol im Blut, 1983, S. 64) überschreitet und sogar den Mittelwert von 0,15 %o pro Stunde außer acht läßt, vielmehr den dem Angeklagten nachteiligeren Wert von 0,2 %0 pro Stunde in Ansatz bringt.

Es ist nicht auszuschließen, daß die lebenslange Freiheitsstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hätte eine Tatzeit-BAK im Bereich von 3 %0 zugrunde gelegt werden müssen, wenn der anerkannt günstigste stündliche Abbauwert mit 0,1 %o eingesetzt worden wäre. Bei einem sol-

chen Wert kann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in der Regel nicht ausgeschlossen werden.

Für die neue Hauptverhandlung (eventuell unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen) wird hinsichtlich des Beweiswertes eines planvollen folgerichtigen Verhaltens bei und insbesondere nach der Tatausführung auf den Beschluß des Senats in dieser Sache vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84 - Bezug genommen.

Salger . Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke