Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 29.10.1985 – 1 StR 470/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 470/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Kurt HGB aus MEER, geboren am GER 1957 in MU,
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1985, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
Ulsaner, Maul, Schikora, Foth
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WEB in der Verhandlung, Staatsanwalt u pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. April 1985 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten HABE erwachsenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten HB wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zum Nachteil des Angeklagten HOEEB eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbe-
zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82). Das Urteil läßt solche Rechtsfehler nicht
erkennen.
Es ist insbesondere nicht zu besorgen, daß die
Strafkammer bei der strafmildernden Berücksichtigung
des Geständnisses des Angeklagten den Umfang der geständigen Einlassung überbewertet oder die vom Angeklagten angebrachten Einschränkungen übersehen, andererseits die Begehungsweise der fortgesetzten Tat bei der Strafzumessung : unberücksichtigt gelassen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung bedurften diese Umstände im Rahmen der Straf-
zumessung nicht.
Auch die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ist rechtsfehlerfrei. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den fehlenden "Ausnahmecharakter" der mildernden Umstände, die eine Wertung als besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB gestatten, läßt die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer acht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Beschluß vom
27. August 1985 - 1 StR 347/85 -, Beschluß vom 6. September 1985 - 3 StR 185/85 -).
Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Foth