Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 24.10.1985 – 4 StR 573/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 573/85 BESCHLUSS in der Strafsache
gegen
Josef O EEE zus Sci, dort geboren am &. EEE 1951, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
24. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 31. Mai 1985
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und wegen versuchter Nötigung verurteilt wird,
b) im (gesamten) Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,
führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Verfahrensbeschwerden genügen - entgegen der im Schriftsatz vom 22. Oktober 1985 vertretenen Auffassung der Verteidigung - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 1985 wird insoweit Bezug genommen.
2. Die Annahme des Landgerichts, die Taten IV 1. und IV 2. der Urteilsgründe stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen über den Tatverlauf und die ihn begleitenden Vorstellungen des Angeklagten schließen die Möglichkeit nicht aus, daß dieser bereits, als er seine‘ geschiedene Frau in ihr Fahrzeug stieß, ihren Hals mit beiden Händen umfaßte und sie würgte, daran dachte, die Einschüchterung mit Hilfe der Schußwaffe fortzusetzen, indem er ihr die Waffe an die Schläfe halten und ihr drohen wollte, sie zu erschießen. Zu seinen Gunsten ist deshalb von einem einheitlichen Geschehen im natürlichen Sinne und demgemäß rechtlich von einer natürlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB) auszugehen (vgl. BGHSt 10, 129, 130/131).
Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß die Fälle IV 1. und IV 2. der Urteilsgründe eine Tat im Rechtssinn darstellen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfallen die verhängten Einzelstrafen, da auch die Höhe der im Fall IV 3.
erkannten Einzelstrafe davon beeinflußt sein kann, daß das Schwurgericht von zwei weiteren selbständigen Taten ausgegangen ist, sowie die Gesamtstrafe.
3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß das Verteidigungsverhalten des Angeklagten nur ausnahnsweise strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH MDR 1980, 240, 241; BGH, Urteile vom 12. September 1984 -
3 StR 333/84 und vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84).
Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke