Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 23.10.1985 – 2 StR 514/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 514/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Elmar R zu: De, geboren am EEE 1957 in v—m, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1985 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1984 wird das Verfahren gegen ihn im Fall C 16 der Urteilsgründe (Diebstahl
z.N. der Firma HE) zemäs § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der diesem Fall zugrundeliegende Vorwurf - Diebstahl in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Firma HGB - vetriftt nach dem Wortlaut der Anklage lediglich die Angeklagten
Sch und BEER, nicht jedoch den Angeklagten REES (siehe Ba. IV, Bl. 762 d.A.; vgl. auch Bd. I, Bl. 48 d.A.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts (siehe UA S. 4 unten und 5 oben) hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten R insoweit keine Nachtragsanklage erhoben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft lediglich beantragt, 'der Fall 16 solle um den Namen REED ersänzt werden' (siehe Bd. vI, Bl. 976 d.A.).
Dieser Antrag entspricht ersichtlich nicht den Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 StPO.
Die Erhebung der Nachtragsanklage in einer den Mindestanforderungen genügenden Form gehört zu den — von Amts wegen zu beachten
den - Verfahrensvoraussetzungen. Der Angeklagte RG ist hinsichtlich dieses Diebstahls zum Nachteil der Firma 'HB-GE: wegen einer Tat verurteilt worden,
die nicht Gegenstand der Anklage gewesen
ist. Dieser Fehler führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (§ 206 a Abs. 1 StPO).
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Der Wegfall der - materiell-rechtlich selbständigen - Diebstahlshandlung (zum Nachteil der Firma "HB ') durch die Verfahrenseinstellung führt lediglich zum Wegfall der insoweit gegen den Angeklagten RW verhängten Einzelstrafe (1 Jahr 2 Monate), nicht jedoch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß allein 7 höhere Einzelstrafen als die in Wegfall kommende verhängt wurden und daß die Summe der verbleibenden Einzelstrafe noch 20 Jahre 8 Monate beträgt, kann ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung des Angeklagten R in dem einzustellenden Fall die Strafzumessung in
den verbleibenden Fällen oder die Festsetzung der Gesamtstrafe beeinflußt hat. Der den Angeklagten RP vetreffende Strafausspruch kann demnach bestehen bleiben."
Dem schließt sich der Senat an.
Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer