Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.10.1985 – 1 StR 497/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR 497/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Friedrich R iD su: Cu geboren em ED 1950 in 71mm,
- Sachbezeichnung: PB u.a. -
wegen Bandendiebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
. des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 15. Juli 1985, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall (II 17 der Urteilsgründe) in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und mit Überlassen dieser Schußwaffe an einen Nichtberechtigten, schuldig ist,
2. im Ausspruch über
a) die für den Bandendiebstahl im Fall II 17 der Urteilsgründe und für die tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafen,
b) die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
II. Die weitergehende Revision wird verworfen,
5%
Gründe§
1. Das Landgericht hat verkannt, daß nach den getroffenen Feststellungen (UA S. 10/11) zwischen dem Bandendiebstahl im Fall II 17 der Urteilsgründe und den dort aufgeführten Verstößen gegen das Waffengesetz Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) besteht (BGHSt 29, 184, 186; vgl. auch BGH NStZ 1984, 171/172). Das führt, soweit rechtsirrig Tatmehrheit angenommen worden ist, zu einer Änderung des Schuldspruchs. § 265 Abs. 1 StPO steht ihr nicht entgegen, da der Angeklagte, der diese Tatvorwürfe einräumt (UA S. 12), sich nicht anders als geschehen verteidigen könnte. Die Einzelstrafen für die beiden Fälle, die nunmehr zusammengefaßt worden sind (Freiheitsstrafen von neun Monaten hinsichtlich des Bandendiebstahls und von sechs Monaten hinsichtlich der Waffendelikte), und die Gesamtstrafe müssen deshalb aufgehoben werden.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky