Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 01.10.1985 – 1 StR 469/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_469/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dragen D N , in der Bundesrepublik
Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EE-WEB 1351 in SEE (Jugoslawien),
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
N R
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Zur Begründung seines Aufhebungsamtrags hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch, daß der Anklagesatz nicht verlesen worden ist. Nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls (Bd. III Bl. 446 R d.A.) hat der Vorsitzende lediglich festgestellt, "daß die Anklageschrift vom 17. Dezember 1984 der Staatsanwaltschaft Tübingen durch Beschluß vom 4. Februar 1985 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde". Dagegen ist im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt, daß der Staatsanwalt zuvor den Anklagesatz verlesen hat. Das Sitzungsprotokoll ist in diesem Punkt nicht lückenhaft, sondern eindeutig. Deshalb muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Verlesung des Anklagesatzes unterblieben ist. Denn die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen
Förmlichkeiten, deren Beobachtung das Protokoll ersichtlich machen muß (§ 273 StPO) und die nur durch
das Protokoll bewiesen werden können (§ 274 StPo). Allerdings haben die Richter, der Staatsanwalt und
die Protokollführerin nach Anbringung der Verfahrensrüge erklärt, der Anklagesatz sei doch verlesen worden
(Bd. IV Bl. 621-623, 635-642 d.A.). Das ist jedoch unbeachtlich. .....
Die Verlesung des Anklagesatzes ist ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet. Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes geht dahin, die Teilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhandlung und mit den Grenzen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen hat, bekannt zu machen. Es sollen die mitwirkenden Richter darüber unterrichtet werden, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und den Prozeßbeteiligten soll Gewißheit darüber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben. Deshalb kann Gas Beruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß nur in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist (BGH NJW 1982, 1057). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor.
Dem Angeklagten sind in der Anklageschrift vier ähnlich gelagerte Einbruchs- und Einsteigediebstähle, ein schwerer räuberischer Diebstahl und ein Diebstahl mit Waffen zur Last gelegt worden. Der Anklagesatz umfaßt fünf und die Schilderung der Taten des Angeklagten im Urteil acht Seiten. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine Tat eingeräumt, eine weitere teilweise zuge-
standen und die übrigen bestritten. Demgemäß enthält das Urteil eine eingehende Beweiswürdigung, die insgesamt 15 Seiten lang ist. Bei dieser Sachlage kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß diejenigen Richter, denen der Inhalt der Anklage unbekannt war, ihr Augenmerk während der Verhandlung von Anfang an in jedem einzelnen Fall auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlichen Umstände richten konnten. Deshalb läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGH NStZ 1984, 521)."
Dem tritt der Senat bei.
Maul Ulsamer Schikora Foth Granderath