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BGH Beschluss vom 20.09.1985 – 2 StR 472/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 472/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Siegfried ME aus Bad KR, geboren am m 13952

in Ma. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. April 1985 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. August 1985 an, die wie folgt lautet:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung in einem Fall,wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung in einem Fall, wegen versuchter schwerer Brandstiftung in einem Fall, wegen Brandstiftung in zwei Fällen und

wegen versuchter Brandstiftung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er

die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch auch zur subjektiven Tatseite.

Der Beschwerdeführer läßt bei seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters außer acht, daß es ausschließlich dessen Aufgabe ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme im Urteil festzustellen und zu würdigen und daß das Revisionsgericht an diese Feststellungen gebunden ist (BGHSt 21, 149, 151). Die im Urteil gezogenen Schlüsse sind sämtlich denkgesetzlich möglich; zwingend müssen sie nicht sein (BGH NJW 51, 325).

2. Dagegen begegnet der Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, von

welchem Strafrahmen das Tatgericht jeweils aus-

gegangen ist. Aus mehreren Gründen war jedoch bei jedem der einzelnen Fälle die Angabe des Strafrahmens geboten.

a) Die Strafkammer hat bei allen Taten des Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen. Diese Würdigung eröffnete dem Tatrichter die Möglichkeit, gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB jeweils von einem

niedrigeren Strafrahmen als dem in den 88 306,

308 StGB vorgesehenen auszugehen.

Das Urteil verhält sich jedoch nicht dazu, ob der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Das Gericht hatte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, "ob es von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nur innerhalb des sonst anzuwendenden Strafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen deshalb Aufschluß darüber geben, für welche dieser Möglichkeiten sich der Tatrichter entschieden hat und welche Erwägungen für seine Entscheidung maßgebend waren" (BGH, Beschluß vom 11. August 1982 - 2 StR 407/82 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

b) Gleiches gilt, soweit die Strafkammer in den Fällen 2, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils

einen Versuch angenommen hat. Gemäß 88 23

Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB bestand in diesen Fällen

ebenfalls die Möglichkeit, einen niedrigeren

Strafrahmen zu wählen. Über die Möglichkeit

der Milderung nach den 8S 21, 49 Abs. 1 StGB hinaus war in diesen Fällen demnach eine Doppelmilderung denkbar. Insoweit verhält sich das Urteil jedoch ebenfalls nicht dazu, ob der Tatrichter auch von dieser Möglichkeit Gebrauch

gemacht hat.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen von den aufgezeigten Rechtsfehlern beeinflußt

werden.

Die somit gebotene Aufhebung des Strafausspruchs muB auf die Anordnung nach §§ 63 StGB erstreckt werden, da der neue Tatrichter nach Aufhebung

der zum Strafausspruch gehörigen Feststellun-

gen auch über die Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu befinden haben wird, dessen positive Feststellung eine der Voraussetzungen dieser Anordnung ist."

VRiBGH Herdegen ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert

Meyer Meyer Maier

Theune Niemöller