Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 17.09.1985 – 1 StR 380/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SZ
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 380/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Geza H I] aus RUE seboren am EB 1963 in PO (Rumänien),
wegen Vergewaltigung u.a.
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 1985 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge in vollem Umfang angreift, hat keinen Erfolg.
l. Die Revision wendet sich hinsichtlich der ersten Tat vergeblich gegen die Annahme eines minder schweren Falles der
Vergewaltigung.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, welches
die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; st. Rspr.). Dabei kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten allein Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979
- 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104).
Die Beurteilung des Landgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Strafkammer hat alle Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit abgewogen und dabei insbesondere ins Gewicht fallen lassen, daß wegen der exzessiven Triebhaftigkeit des Angeklagten und seiner erheblichen Alkoholisierung seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich des Einwandes der Revision, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewußt gewesen sei, daß es wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB die Wahlmöglichkeit gehabt habe, die Strafe entweder nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern oder einen minder schweren Fall nach $S 177 Abs. 2 StGB anzunehmen. Diese Wahlmöglichkeit entspricht der Sache nach einem pflichtgemäßem Strafzumessungsermessen (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 50 Rdn. 2; vgl. BGH NStZ 1984, 118); der Richter hat daher zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall in Frage kommt (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104; BGH StV 1982, 71).
2. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts gibt auch die rechtliche Beurteilung der zweiten Tat als vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu rechtlichen
Finwänden keinen Anlaß. Das Landgericht hat ersichtlich Art und Intensität des beabsichtigten Küssens nicht feststellen können. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht auch bei Berücksichtigung der Gewaltanwendung zu Recht
in der beabsichtigten Tat noch keine Handlung gesehen,
die als eindeutig sexualbezogen über den Rahmen grober Zudringlichkeit hinausgegangen wäre und deshalb den Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 2 StR 622/76).
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky