Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 21.08.1985 – 4 StR 446/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Dr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR _ 446/85

in der Strafsache

gegen

Michael J ED zus Le, dort geboren am BR. EEE 1962, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes ,

78

+8

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1985 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten JB wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 3, April 1985, auch soweit es den Angeklagten Detzer betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); der Senat verweist hierzu auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1985.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat seiner Strafbemessung den wegen Versuchs nach 8§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Entgegen § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat es als danach verbleibende Mindeststrafe aber nicht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, sondern eine solche von fünf Jahren angenommen (UA 14). Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß sich dieser Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt hat. Das Landgericht wollte sich bei der Strafzumessung an der Untergrenze des gegebenen Strafrahmens orientieren (UA 15). Es ist daher möglich, daß es bei zutreffender Bestimmung dieses Rahmens eine andere, ebenfalls noch schuldangemessene Strafe verhängt hätte.

Die somit gebotene Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Detzer zu erstrecken, der von demselben Rechtsfehler betroffen ist.

Salger Hürxthal Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner