Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 20.08.1985 – 1 StR 390/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

1. Gisela 5 Til =u> SCHUHE gevoren am GEEEEEEEEB 1920 in SEEN LMU

(Jugoslawien),

2. Ivan 5 EB ou: SCHERE. geboren am EEE] 1922 in zum

(Jugoslawien),

wegen Bankrotts u.a.

4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer II auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Ivan sm wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte

1. wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt worden ist (Fall IV C der Urteilsgründe);

2. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ivan SEE, an eine andere Wirtschaftsstrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ivan SC und die Revision der Angeklagten Gisela

SCHEN werden verworfen. %

Die Angeklagte Gisela SEE nat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten Ivan Sun wegen Steuerhinterziehung hat keinen Bestand, weil sie die Berechnung der verkürzten Umsatzsteuer nicht erkennen läßt und deshalb vom Senat nicht überprüft werden kann

(BGH bei Holtz MDR 1980, 455; BGH NStZ 1982, 425;

BGH, Beschl. vom 4.5.1984 - 3 StR 131/84). Das Landgericht hätte die Grundlagen seiner Berechnung insbesondere deshalb darlegen müssen, weil der Angeklagte die Höhe der nicht erklärten Umsätze bestritten hat und durch die Aussage des Zeugen Br von der Steuerfahndungsstelle St überführt werden mußte (UA S. 38). Welche Umsätze der Angeklagte zugegeben hat und welche von der Steuerfahndung aufgedeckt wurden, bleibt im übrigen offen. Auch ist die Behandlung der Vorsteuern nicht erkennbar; diese müssen bei der Strafzumessung als schadensmindernder Faktor zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 24.11.1983 - 1 StR 711/83 - und vom 23.7.1985 - 5 StR

465/85). |

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung führt zur Aufhebung der diese Verurteilung umfassenden - zweiten - Gesamtfreiheitsstrafe.

LE

Die Nachprüfung des Urteils im übrigen, auch auf Grund des Rechtsmittels der Angeklagten Gisela Sig, hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

Schauenburg Kuhn Maul Schikora Schimansky