Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 04.05.1984 – 3 StR 131/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 131/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Harry H wu aus
CO, seboren ar EEE 1 9:7 ir CE.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Er2
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2
auf dessen Antrag, am 4. Mai 1984 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Steuerhinter-
ziehung verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 130 DM verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es die Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei betrifft. Im
übrigen hat der Schuldspruch keinen Bestand.
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen
die Urteilsgründe in der Regel - für jede Steuerart und
für jeden Steuerabschnitt gesondert - die Berechnung
der jeweils verkürzten Steuer im einzelnen angeben (BGH
NStZ 1982, 425; BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77; Beschluß vom 27. Januar 1984 - 3 StR 419/83;
Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 370
Rdn 29). Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise entbehrlich wäre, liegt hier nicht vor. Der Angeklagte hat - "dem
Grunde nach" - lediglich eingeräumt, daß er die (monatlichen) voranmeldungen und die Jahreserklärungen für die Umsat2- steuer nicht abgegeben hat (UA S. 10). Wie er sich zur
Höhe seiner zu versteuernden Umsätze eingelassen hat, ist dem Urteil im einzelnen nicht zu entnehmen; ersichtlich
hat er sie bestritten. Unter diesen Umständen genügt zur Darlegung der vom Landgericht angenommenen Steuerverkürzung nich die pauschale Angabe, der Angeklagte habe von Mai 1974 bis zum 31. März 1976 einen Provisionsumsatz von 450.100 DM gehabt, auf den er nach Abzug von Vorsteüuern 42.119 DM Steuern hätte entrichten müssen (UA S. 8), die Provisionsumsätze seien Mindestbeträge, die nach den Bekundungen
des Zeugen HOER feststünden, der dies SO vorgetragen
habe (UA S. 11).
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm zschockelt