Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 24.11.1985 – 1 StR 711/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 711/83 BESCHLUSS PR ZIE
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Robert H EB aus ME, dort geboren am UM. EB 1941, |
wegen Steuerhinterziehung
ah
HA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2,3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. April 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß lediglich Vorsteuern aus Gegenrechnungen, die Drittschuldner später im Zuge des Verwaltungszwangsverfahrens erstellt haben (UA. S. 10, 18), nicht aber auch solche Vorsteuern, die der Angeklagte schon in den (unterlassenen) Umsatzsteuererklärungen für die Monate März bis Juni 1980 hätte geltend machen können, zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sind. Auch diese Vorsteuern mußten bei der Strafzumessung unter
dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkungen der
Tat in Betracht gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom
18. April 1978 - 5 StR 692/77 -). Überdies sind die mitgeteilten - knappen - Strafzumessungserwägungen (UA
S. 17, 18) nicht frei von Rechtsfehlern. So hat die Strafkammer straferschwerend "Machenschaften des Angeklagten" berücksichtigt, aber im dunkeln gelassen, worin sie diese erblickt. Zum Nachteil des Angeklagten ist ferner erwogen, daß er sich nicht um einen ordnungsgemäßen Kredit bei Banken bemüht habe. Auch diese Erwägung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt
sich eher, daß solches Bemühen des Angeklagten von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, nachdem zu Beginn des Jahres 1980 die Firma BB in finanzielle Bedrängnis geriet, zu den gesetzlich festgelegten Steuerterminen
die Kassen der Firma jeweils leer waren (UA S. 9) und
der Geschäftsbetrieb am 11. Juli 1980 eingestellt worden ist (UA S, 10).
Zu
-ub_
Da der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann, bedurfte es keiner Entscheidung über die erhobene Aufklärungsrüge, die nur den Strafausspruch betrifft.
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Herdegen Ulsamer Schikora
Granderath Schimansky