Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 25.07.1985 – 2 StR 304/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 304/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Harald Volkmer M EEE aus

DEEEEED- SCHE, geboren sm EEE 1945 in CE /ScHE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1985 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 4. Januar 1985 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 1984 wird als unbegründet verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Revision wurde am 30. Januar und am 18. Februar 1985 fristgerecht begründet. Denn das angefochtene Urteil ist am 27. November 1984 nicht wirksam zugestellt worden, da zu diesem Zeitpunkt das Sitzungsprotokoll noch nicht fertiggestellt war (BGHSt 27, 80, 81). Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO wurde daher erst durch die Urteilszustellung vom 18. Januar 1985 in Lauf gesetzt.

Der die Revision als unzulässig verwerfende, am 9, Januar 1985 zugestellte Beschluß vom 4. Januar 1985 ist daher auf den am 14. Januar 1985, also rechtzeitig

(§ 346 Abs. 2 S. 1 StPO) eingegangenen Antrag des Angeklagten vom 10. Januar 1985 aufzuheben.

Die Wiedereinsetzungsamträge vom 30. Januar 1985 sind damit gegenstandslos,

2. Die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens und der Gegenerklärung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt und ist daher im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer