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BGH Urteil vom 23.07.1985 – 5 StR 125/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Matthias 0 > aus IB.

geboren am EEEEEED 1960 in cm,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Dr. Fuhrmann

Dr. Niepel

als beisitzende Richter ‚

Richter am Landgericht «BB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt HB au: von

als Verteidiger,

Justizangestellte iD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom

4. Oktober 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen versuchten Einbruchdiebstahls zu zwei Jahren und sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe ver-

urteilt.

Der Angeklagte stieg nach erheblichem Alkoholgenuß in die katholische Kirche seiner Heimatgemeinde ein. Er wollte dem Pfarrer, der im Gemeindesaal gelegentlich "Beerdigungskaffee" zu niedrigeren Preisen als in der Gastwirtschaft der Eltern des Angeklagten ausgeschenkt hatte, "einen Denkzettel verpassen". Der Angeklagte legte im Kircheninnern an fünf Stellen Feuer, und zwar an drei Schriftständern und an den beiden Beichtstühlen, bei denen es sich um "fest eingebaute, umschlossene Räumlichkeiten, die an drei Seiten von geputztem Mauerwerk umgeben waren und vorn jeweils durch ein hölzernes, mit Glasfenstern versehenes, 3-türiges Türelement abgeschlossen waren", handelte (UA S. 6). Wie der Angeklagte mit natürlichem Vorsatz billigend in Kauf nahm, brannte

"zumindest das fest eingebaute hölzerne Türelement des rechten Beichtstuhls eine Zeitlang selbständig bei offener Flamme" (UA S. 6). Als der Angeklagte es an verschiedenen Stellen brennen sah, verließ er die Kirche und lief zu einer nahen Telefonzelle. Von dort teilte er über Notruf der Polizeistation mit, daß die Kirche brenne. Auf Rückfrage des diensthabenden Beamten gab er seinen Namen falsch an. Noch ehe der Polizeibeamte weitere Fragen stellen konnte, beendete der Angeklagte das Telefongespräch mit dem Satz: "Ich sehe den Pfarrer schon kommen und laufe wieder zur Kirche". Dann ging er nach Hause und legte sich schlafen. Der verständigte Ortsbrandmeister stellte keinen Brand fest. Darauf stufte der Polizeibeamte den Anruf des Angeklagten als Falschmeldung ein. "Tatsächlich brannte es jedenfalls im rechten Beichtstuhl noch eine Zeitlang weiter. Das Feuer ging dann hier wie auch im linken Beichtstuhl - offensichtlich infolge Sauerstoffmangels - von selbst aus. Auch die drei übrigen Brandherde verloschen von alleine" (UA S. 7). Der rechte Beichtstuhl brannte vollkommen aus. Außerdem entstanden erhebliche Rauchschäden an

der gesamten Kirche. Der Gebäudeschaden betrug insgesamt 234.776,-- DM, der Inventarschaden 35.862,-- DM. Die Reparaturarbeiten dauerten ungefähr zehn Wochen.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne

Erfolg. I. Verfahrensbeschwerden

l. Die medizinische Sachverständige durfte zur Vorbereitung ihres Gutachtens den Angeklagten auch über das Tatgeschehen befragen. Sie brauchte ihn dabei nicht nach S 136 Abs. 1 StPO zu belehren (BGH JZ 1969, 437 = JR 1969, 231; BGH Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 283/75 -). Der Angeklagte war im

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übrigen vor dieser Befragung schon mehrfach auf sein Schweigerecht hingewiesen worden und hatte davon auch Gebrauch gemacht (vgl. Bd. I Bl. 16/17 und 39/39 R d.A.). Die Ärztin

durfte über die Angaben, die der Angeklagte ihr gemacht hat-

te, als Zeugin vernommen werden.

2. Es ist nicht ersichtlich, daß die Aufklärungspflicht gebot, Auszüge aus dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen zu verlesen. Diese ist in der Hauptverhandlung auch als Zeugin vernommen worden. Die Verfahrensbeteiligten konnten ihr dabei Fragen stellen und Vorhalte machen. Ein Antrag

auf Verlesung ist nicht gestellt worden. II. Sachbeschwerde.

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323 a StGB). Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von Rechtsfehlern. Sie enthält insbesonde-

re weder Lücken noch Widersprüche.

Der Angeklagte hat den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 1 StGB) mit natürlichem Vorsatz verwirklicht. Die Tat war mit dem Inbrandsetzen der fest eingebauten Holz-

tür des Beichtstuhles vollendet.

Das Landgericht hat tätige Reue (§ 310 StGB) im Ergebnis zutreffend verneint. Der Angeklagte hat das Feuer nicht gelöscht. Es ist vielmehr ohne sein Zutun ausgegangen. Ob

in einem solchen Fall § 310 StGB in analoger Anwendung anderer Vorschriften über tätige Reue (SS 83 a Abs. 3, 129 Abs. 6 Nr. 1, 149 Abs. 3, 239 a Abs. 3 Satz 2, 264 Abs. 4 Satz 2, 265 b Abs. 2 Satz 2, 311 c Abs. 4, 315 Abs. 6 Satz 3, 316 a Abs. 2 Satz 2, 316 c Abs. 4 Satz 2, 330 b Abs. 2 StGB) heranzuziehen ist, wenn der Täter sich freiwillig

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und ernsthaft bemüht hat, den Brand zu löschen, kann hier dahinstehen. Der Angeklagte hat nämlich die von ihm gewählte Möglichkeit, den Brand zu bekämpfen, nicht ausgeschöpft. Er hat zwar die Polizei angerufen, aber nur gesagt, daß die Kirche brenne, ohne die Lage des Brandherdes und das Ausmaß des Feuers näher zu beschreiben, auf Rückfrage einen falschen Namen genannt und weitere Fragen des angerufenen Beamten dadurch verhindert, daß er das Gespräch abbrach. Damit hat er es dem Zufall überlassen, ob die Polizei die richtige Maßnahme einleiten und diese Erfolg haben oder das Feuer sich weiter ausbreiten oder ohne menschliches Eingreifen erlöschen würde. Ein solches Verhalten reicht weder

für einen Rücktritt vom Versuch (BGHSt 31, 46, 49) noch für

tätige Reue bei einer schon vollendeten Tat aus.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und

die weitergehende Revision zu verwerfen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel