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BGH Urteil vom 11.07.1985 – 4 StR 307/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Widerstandsunfähigkeit im Sinne des 8 179 Abs. 1 StGB.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

StGB 1975 8 179

Zur Widerstandsunfähigkeit im Sinne des 8 179 Abs. 1 StGB.

BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - 4 StR 307/85 - LG Münster

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 307/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Dieter | m aus MER, dort geboren am. ®- EB 1965,

wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger

AN

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitz

ung vom 11. Juli 1985,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Laufhütte Goydke

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt uw

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED zu: mE

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. März 1985 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte betrat in der Nacht vom 9. auf den 10. September 1983 das Schlafzimmer der Eheleute PB. Heike PO lag nackt auf dem Ehebett. Der Angeklagte vermutete, daB sie von Jörg Ri - der sich noch im Schlafzimmer befand als der Angeklagte eintrat - und Erwin FEED durch Schläge gezwungen worden war, den Geschlechtsverkehr zu dulden. Seine Vermutung traf zu. Die Zeugin war "wegen der vorausgegangenen Vergewaltigungen völlig erschöpft" (UA 7). Der Angeklagte legte sich, nachdem Jörg Reis den Raum verlassen hatte, neben die Zeugin. Er erkannte, "daß sie erschöpft, nıedergeschlagen und apathisch, fertig und teilnahmslos dalac". Obwohl ihm klar war, daß sie einem Geschlechtsverkenr mit ihm nicht freiwillig zustimmen würde, fragte er sie, "ob er auch mal mit ihr schlafen könne". Ohne nennenswerten Kraftaufwand spreizte er die Beine der Zeugin, die "zu irgendeiner Gegenwehr nicht mehr fähig war".

Er war sich dabei bewußt, daß sie "wegen der vorausgegangenen Vergewaltigungen nicht mehr in der Lage war, sich zu äußern oder sich zu wehren" (UA 6). Sodann vollzog er mit

ihr den Geschlechtsverkehr.

2. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine widerstandsunfähige Frau zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht und sich deshalb nach 8 179 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, daß der Angeklagte nicht nach § 177 StGB zu bestrafen ist. Nach den Feststellungen hat er das Opfer weder durch Gewalt noch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlaf genötigt. Vielmehr hat er lediglich die Gewaltanwendung anderer ausgenutzt. Zwar setzt der Tatbestand des § 177 StGB nicht voraus, daß der Nötigende und derjenige, der den Geschlechtsverkehr ausführt, ein und dieselbe Person ist. Täter des zweiaktigen Delikts kann auch sein, wer sich die Nötigung eines anderen zunutze macht. Dies gilt aber dann nicht, wenn bei Beginn der Tathandlung die von anderen in eigenem Interesse begangene Nötigung bereits beendet ist und der Täter nur die Folgen ausnutzt, die sie für das Opfer gehabt hat, mögen diese psychischer oder physischer Art sein (BGH GA 1977, 146). So war es nach den Feststellurigen hier. Die Versewaltigung von Heike PB durch Jörg REED und Erwin FOR war beendet, als der Angeklagte das Zimmer, in den sich das Opfer befand, betrat. Selbst genötigt hat der Angeklagte nicht, nach den Feststellungen auch nicht dadurch, daß er mit der Frage, ob er mit der Zeugin schlafen könne, an vorangegangene Gewaltanwendung anknüpfte (vgl. LK, 10. Aufl. § 177 Rdn. 13). Die früher eingesetzten Nötigungsmittel wirkten auch nicht fort.

b) Im Ergebnis zutreffend stützt die Strafkammer die Verurteilung des Angklagten auf § 179 StGB, und zwar nach 8 179 Abs. 2 StGB, der 8 179 Abs. 1 StGB für Fälle ergänzt, in denen die vom Täter vorgenommene sexuelle Handlung der außereheliche Beischlaf ist.

aa) Das Landgericht geht allerdings in den Gründen seines Urteils vom Vorliegen der Voraussetzungen des 8 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus (im Katalog der angewendeten Strafvorschriften ist dagegen zutreffend 8 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannt). Die Vorschrift stellt den sexuellen Mißbrauch eines körperlich Widerstandsunfähigen unter Strafe. Sie ist durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) neu geschaffen worden (vgl. BGHSt 30, 144, 145 m. wm. Nachw.). Sie schützt den aus physischen Gründen Widerstandsunfähigen vor sexuellem Mißbrauch und dient der Ergänzung des 8 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der den sexuellen Mißbrauch eines aus psychischen Gründen Widerstandsunfähigen mit Strafe bedroht. Aus körperlichen Gründen widerstandsunfähig ist, wer infolge körperlicher Gebrechen (etwa Lähmung) oder äußerer Einwirkung (etwa Fesselung) einem Sexualakt, der mit ihm vorgenommen wird, nicht entgegenwirken kann (BGHSt 30, 144; BGH JR 1983, 254 m. Anm. Geerds; BGH bei Holtz MDR 1980, 985). Es mag Fälle geben, in denen das Opfer infolge vorausgegangener Gewaltakte körperlich so erschöpft ist, daß es sexuellem Ansinnen eines Dritten wegen körperlicher Entkräftung keinen Widerstand mehr entgegenbringen kann. Von solchen Fallgestaltungen gehen Eser (in Schönke/ Schröder, St&GB ?1. Aufl. 8 179 Rdn. 4 und 7) und Horn (in SK 8 179 Rdn. 3 und 5) ersichtlich aus, wenn sie den sexuellen Mißbrauch eines völlig Erschöpften als nach 8 179 Abs. 1 Nr. 2 StdB strafbar bezeichnen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht aber nicht

eindeutig festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, daß das Opfer wegen der vorausgegangenen Vergewaltigung "psychisch" - also nicht aus körperlichen, sondern aus seelischen Gründen - widerstandsunfähig war (UA 7).Den Feststellungen ist nicht sicher zu entnehmen, daß die Zeugin auch körperlich widerstandsunfähig war.

bb) Das angefochtene Urtil ergibt aber zweifelsfrei, daß jedenfalls die Voraussetzungen des 8 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB - in Verbindung mit 8 179 Abs. 2 StGB - vorliegen. Denn der Angeklagte hat eine Frau, die infolge tiefgreifender Bewußtseinsstörung zum Widerstand unfähig war, sexuell - und zwar durch außer-

ehelichen Beischlaf - mißbraucht.

Das Merkmal Bewußtseinsstörung im Sinne des 8 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfaßt - wie das entsprechende Merkmal in § 20 StGB - Trübungen oder teilweise Ausschaltungen des Selbst- oder Außenweltbewußtseins, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (Lenckner in Schönke/Schröder, aaO 8 20 Rdn. 13 mit Nachw.). Als Ursachen solcher Störungen kommen auch Erschöpfungszustände in Frage (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - 3 StR 500/82; BGH GA 1977, 144, 145 - Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. 8 179 Rdn. 5; Lackner, StGB 15. Aufl. 8 179 Anm. 3; LK aaO 8 179 Rdn. 5; zweifelnd Eser in Schönke/Schröder, aa0 8 179 Rdn. 4 und Horn in SK 8 179 Rdn. 3). Ein solcher Erschöpfungszustand ist tiefgreifend und führt zur Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn der Betroffene infolge der Erschöpfung einen Widerstandswillen nicht bilden kann (BGH NStZ 1981, 139). Das Landgericht hat festgestellt, daß diese Voraussetzungen hier bei der

Zeugin Prem vorgelegen haben. Diese war, wie der Tatrichter ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, wegen der vorausgegangenen Vergewaltigungen so "erschöpft, niedergeschlagen und apathisch, fertig und teilnahmslos", daß sie nicht mehr in der Lage war, "sich zu äußern und zu wehren". Diesen Zustand hat der Angeklagte, wie den weiteren Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, "bewußt als Faktor einkalkuliert" (UA 7). Er hat damit - in zutreffender laienhafter Bewertung - das Vorliegen der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und die - darauf beruhende - Widerstandsunfähigkeit erkannt und die Frau vorsätzlich unter Ausnutzung dieses Zustandes zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht.

c) Die Tatsache, daß das Landgericht in den Gründen seines Urteils die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht die des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht hat, kann sich nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben. Die Höhe der Strafe wird dadurch nicht berührt. Diese ist unabhängig davon, welche Tatbestandsalternative des § 179 Abs. 1 StGB erfüllt ist, - wie geschehen - aus 8 179 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Deshalb ist die Revision des Angeklagten, die sonst - wie der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift nach 8 349 Abs. ? StPO zutreffend ausgeführt hat - Rechtsfehler nicht erkennen läßt, zu verwerfen.

Salger Hürxthal Knoblich Laufhütte Goydke