Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 11.07.1985 – 4 StR 274/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 274/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Adolf H WPD aus NEE, seboren am WM. GB 1934 in KEE,
wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. Juli 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Laufhütte Goydke
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt WWW bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
der Freispruch im Urteil des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom 5. Februar 1985 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Der ausgeschiedene Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 3 Nr. 7 i. Verb. m. 8 59 Abs. 1 und Abs. 4 WaffG) wird gemäß § 154 a
Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezogen. Zur Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie über die Kosten des Verfahrens wird die Sache
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte sei-
nen Neffen Norbert R&B in Notwehr mit einem von ihm um-
gebauten Kleinkalibergewehr erschossen, das er 1956 von
einem Jäger gekauft und seitdem im Besitz hatte. Er hatte
die Waffe, für die er weder einen Waffenschein noch eine Waffenbesitzkarte hatte, entgegen § 59 Abs. 1 WaffG nicht
angemeldet.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des
Totschlages freigesprochen. Dabei hat es den Gebrauch
der Waffe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Notwehr-
ausübung berücksichtigt.
Unbeachtet gelassen hat das Landgericht dagegen bei seiner Entscheidung, daß der Angeklagte nach Ablauf der Meldefrist (30. Juni 1976) bis zur Notwehrausübung im vorliegenden Fall die tatsächliche Gewalt über die nach § 59 Abs. 1 WaffG anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Waffe ausgeübt und dadurch gegen 88 59 Abs. 4, 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verstoßen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 24.April 1985 - 3 StR 45/85). Die Staatsanwaltschaft hatte diesen Gesetzesverstoß (ebenfalls) in der Anklageschrift mitgeteilt, zugleich jedoch die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf das Totschlagverbrechen beschränkt (Bd. II Bl. 162, 163, 167 d.A.). Ihren in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, "das Verfahren insoweit wieder aufzunehmen, als es bezüglich des Waffendelikts eingestellt ist", hat das Landgericht "aus den Gründen der Entscheidung des BGH in Strafverteidiger 1981 Seite 397" (Bd. II Bl. 223, 224 d.A.), das heißt, wie UA 10 und 11 der Urteilsgründe ergeben, deshalb abgelehnt, weil insoweit keine Anklace (§ 264 StPO) vorliege.
Mit Recht rügt die vom Generalbundesanwalt ver-
tretene Revision der Staatsanwaltschaft dieses Verfahren.
Das Landgericht hätte dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Verstoßes gegen das Waffengesetz schon aufgrund der zwingenden Regelung in § 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechen müssen. Außerdem war die Wiedereinbeziehung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier auch von Amts wegen deshalb geboten, weil das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf, auf den die Strafverfolgung beschränkt worden war, freisprechen wolite (BGHSt 32, 84, 85, 86 m. w. Nachw.). Die dagegen im argefochtenen Urteil vorgebrachten Beden-
ken sind unbegründet.
Voraussetzung für die Anwendung des § 154 a StPO ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß die ausgeschiedene Gesetzesverletzung und die Gesetzesverletzung, auf die die Strafverfolgung beschränkt wird, durch dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO begangen worden sind. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Nicht etwa nur die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe, die mit dem als Totschlag angeklagten Verhalten des Angeklagten unmittelbar zusammentraf und damit ebenfalls durch Notwehr gerechtfertigt war (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 224/78; BGH, StrVert 1981, 397), sondern auch die zeitlich vorangehende, seit dem 1. Juli 1976 andauernde verbotene Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch den Besitz der Waffe ist mit dem angeklagten Totschlag durch dieselbe Tat begangen (BGHSt 31, 28, 30 ff m. Nachw.; BGH StrVert 1983, 148).
Der Verfolguna dieses Gesetzesverstoßes steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft ihn nicht förmlich angeklagt, sondern ihn in der Anklageschrift von der Verfolgung ausgeschieden hat. Diese Entscheidung war nur eine vorläufige Maßnahme, die, wie §§ 154 a Abs. 3 StPO zeigt, jederzeit rückgängig gemacht werden konnte und gegebenenfalls auch mußte. Die Staatsanwaltschaft hatte den Verstoß gegen das Waffengesetz in der Anklageschrift umfassend dargelegt. Durch die zucleich getroffene vorläufige Entscheidung nach § 154 a Abs. 1 StPO war er - für den Fall seiner Wiedereinbeziehung nach Absatz 3 der Bestimmung - der Kognition des Gerichts unterstellt, das entsprechend dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat dann die ganze angeklagte Tat - in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht - so wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO), ohne Bindung an die der Anklage zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung (§ 264 Abs. 2 StPO) erschöpfend
abzuurteilen hat. Da das Landgericht dem Angeklagten eine
rechtswidrige Tötung, auf die die Verfolgung vorläufig beschränkt war, nicht nachweisen konnte, mußte es, um dieser Pflicht genügen zu können, den vorläufig ausgeschiedenen Verstoß gegen das Waffengesetz wieder einbeziehen (vgl. auch BGHSt 22, 105, 106; 32, 84, 85, 86 m. w. Nachw.). Diese vom Landgericht fehlerhaft unterlassene Entscheidung hat der Senat nachgeholt.
Zu Unrecht beruft sich das Landoericht für seine gegenteilige Meinung auf das in StrVert 1981, 397 abgedruckte Urteil des 5. Strafsenats des Bundescerichtshofs vom 12. Mai 1981. Dieser Entscheidung liegt eine Anklageschrift zugrunde, die überhaupt nicht erwähnt, daß der Täter (auch) vor oder nach dem durch Notwehr gerechtfertigten Waffengebrauch die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt hat. Sie be-
trifft damit einen anderen Sachverhalt.
Salger Hürxthal Knoblich Laufhütte Goydke