Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 02.07.1985 – 4 StR 300/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 300/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Eduard S t EEE aus 2: Gum, geboren am @. EEEEED 1955 in Ei,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom

11. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen @B -WEER anzeoränet worden ist. Die Einziehungsanordnung entfällt.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen und seinen zur Begehung der Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung, im übrigen bleibt es erfolglos.

1. Soweit die Revision das Verfahren beanstandet und sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 10. Juni 1985 nimmt der Senat Bezug.

2. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht die

Einziehung des Kraftfahrzeugs. «

Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH NJW 1983, 2710 f). Aus dem Urteil muß sich deshalb - jedenfalls wenn ihr, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann - ergeben, aus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angebracht und erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung dieser Strafe. mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH MDR 1984, 241; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1984 - 2 StR 388/84). Gründe, welche die Einziehung des Kraftwagens neben der Freiheitsstrafe von drei Jahren erforderlich erscheinen lassen, sind im Urteil jedoch nicht dargetan. Das Landgericht hat ersichtlich solche Gründe auch nicht festzustellen vermocht.

Der Ausspruch über die Einziehung muß deshalb aufgehoben werden. Da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden könnten, welche die Einziehung des Fahrzeugs neben der Freiheitsstrafe erforderlich machen, kann der Senat von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht absehen und insoweit selbst abschließend entscheiden.

3. Der Angeklagte hat sonach mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt. Es erscheint deshalb angezeigt, ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Salger Hürxthal Knoblich

Laufhütte Jähnke