Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 26.06.1985 – 2 StR 245/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 245/85 BESCHLUSS LIRIE

In der Strafsache gegen

1. Mtin SC zus vB -Neii, geboren am U 1955 in BEE (Türkei), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

2. Peter Fr EB aus WEB, dort geboren am A 1552,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Die Revision des Angeklagten Feggilin gegen das Urteil des Landgerichts . Limburg/Lahn vom 24. Januar 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten SERB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung entfällt,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

AB

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten FW ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das gilt auch für die Revision des Angeklagten SB, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in vier Fällen, Nötigung und wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist. Die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung ist jedoch aufzuheben.

Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte zugleich seine eigene Bestrafung vereiteln wollte.

He, zu dessen Gunsten der Angeklagte die versuchte Strafvereitelung beging, hatte ihm damit gedroht, seinerseits Anzeige wegen Körperverletzung zu erstatten, falls der Angeklagte seine Anzeige nicht zurücknehme (UA S. 40 in Verbindung mit UA S. 34).

Die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung kann deshalb nicht bestehen bleiben (§ 258 Abs. 5 StGB).

Der Schuldspruch wegen der tateinheitlich mit versuchter Strafvereitlung begangenen falschen uneidlichen Aussage wird hiervon nicht berührt.

Der Rechtsfolgenausspruch - die Verurteilung des Angeklagten Sahin zu Jugendstrafe und die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft - ist aufzuheben. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch § 157 StGB zu beachten haben.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert

Maier Meier Theune

Niemöller Gollwitzer