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BGH Urteil vom 11.06.1985 – 5 StR 258/85

5. Strafsenat

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5_StR 258/85

(Zu BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Dipl. Volkswirt Wolfram LegglmmmiilkEnn aus Gm,

geboren am ED 1516 in rim,

wegen Untreue u.a.

(Zu

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WB tei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED zu: rn

als Verteidiger,

Justizangestellte > | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

- 3 - 64

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‘ des Landgerichts Hildesheim vom 24. Januar 1985

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist,

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit. er im übrigen verurteilt worden ist.

2. Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen insoweit der Landeskasse zur Last.

3. Wegen des Vorwurfs der Untreue wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision,

an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB).

Der Angeklagte hat im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens in schriftlicher Form

eine "eidesstattliche Versicherung" zu der Frage abgegeben,

ob er innerhalb der letzten zwei Jahre Vermögensverfügungen zugunsten naher Angehöriger getroffen habe (§ 4 Abs. 1 Nr. 3b Vergl0); diese Versicherung war inhaltlich unrichtig.

. a

Nach § 4 VerglO hat der Schuldner die Erklärung über Verfügungen zugunsten naher Angehöriger in einfacher Schriftform abzugeben. Eine eidesstattliche Versicherung zu diesem Gegenstand ist nach § 69 Abs. 2 VerglO nur vorgesehen, wenn das Vergleichsgericht sie angeordnet hat; die eidesstattliche Versicherung ist dann zu Protokoll zu erklären (§ 69 Abs. 2 Satz 1 VerglO). Gegenüber dem Angeklagten ist eine solche gerichtliche Aufforderung nicht ergangen. Seine Erklärung genügte auch nicht der hier für die eidesstattliche Versicherung vorgeschriebenen Form.

Demnach hat der Angeklagte seine Erklärung nicht vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde (§ 156 StGB) abgegeben. Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren,

zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (BGHSt 5, 67, 72; 13, 154, 155; 17, 303). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Umstand, daß der Schuldner bei der Antragstellung die Richtigkeit anderer Angaben, wie sie in § 3 Abs. 1 VergiO bezeichnet sind, an Eides Statt zu versichern hat, ändert daran nichts.

Da es ausgeschlossen ist, daß ergänzende Feststellungen den dem Angeklagten zur Last gelegten Gesetzesverstoß belegen könnten, spricht der Senat den Angeklagten vom Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt frei.

2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs wegen Untreue führt zur Aufhebung dieses Schuldspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

-5- HA

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den

. Mißbrauchstatbestand der Untreue (§ 266 StGB) dadurch erfüllt, daß er von den Konten der se Seniorenwohnungen Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH mit Hilfe seiner Vollmacht Gelder entnahm und diese für einen von ihm selbst betriebenen Umbau verwendete. Mit dem Umbau sollten weitere Seniorenwohnungen, ferner "allgemein notwendige" Versorgungsund Büroräume sowie Therapieräume und Räume für Arztpraxen und Ladengeschäfte geschaffen werden (UA S. 4). Geschäftsführer der sn waren die Ehefrau des Angeklagten und ein Dritter; "der Angeklagte, der einen Geschäftsamteil von 9.000,-- DM (45 %) hielt, hatte faktisch die alleinige Geschäftsführung inne" (UA S. 4).

Diese Feststellungen lassen nicht mit genügender Deutlichkeit erkennen, daß der Angeklagte die ihm mit der Vollmacht eingeräumte Befugnis, Gelder von den Konten der SB abzuziehen, mißbraucht hat. Die Feststellungen ergeben nämlich nicht,

daß die Verwendung von Gesellschaftsgeldern für den Umbau dem Willen der Geschäftsführer wiedersprach. Dies verstand sich auch nicht von selbst. Denn die Einrichtungen, denen der Umbau diente, sollten ersichtlich auch den Bewohnern

der schon vorhandenen Seniorenwohnungen zugute kommen. Überdies sollte der Umbau ersichtlich dazu dienen, den Bestand

der von der s@» verwalteten Wohnungen zu vermehren.

Die Feststellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte,

etwa als faktischer Geschäftsführer, gegen Beschränkungen verstoßen hat, die der Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafter den Geschäftsführern auferlegt hatten (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Das Interesse der Bewohner, die schon ihre Kaution eingezahlt hatten, wurde durch den Mißbrauchstatbestand

der Untreue nicht geschützt; denn der Angeklagte hat nicht über ihre Konten, sondern über Konten der Gesellschaft verfügt.

-6 - 00

Auf den Treubruchstatbestand.der Untreue hat der Tatrichter bisher die Verurteilung nicht gestützt.

3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel