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BGH Beschluss vom 29.05.1985 – 2 StR 259/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„el

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_259/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Wolfgeng Dei aus DO NE) DD geboren am EEEEEEEEEEE> 1957 in re, zur Zeit in Untersuchungshaft,

>. Heinz Gilbert KPD au: SCHREEEEED-GIER , geboren am um 1952 in SCHE.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Nötigung U.2.

AH

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1985 gemäß § 206 a Abs. 1 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

I.

II.

Ill.

Auf die Revision des Angeklagten DEEED gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20, Dezember 1984 wird das Verfahren insoweit eingestellt, als es den Fall II 2 der Urteilsgründe zum Gegenstand hat.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision des Angeklagten DEEP und die Revision des

Angeklagten KM werden verworfen. Der Angeklagte DEEMB trägt die verblei-

benden, der Angeklagte KM die gesamten Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 1985 folgendes ausgeführt:

nı, Das Verfahren ist einzustellen, soweit

es den Fall II 2 der Urteilsgründe zum Gegenstand hat, der allein den Angeklagten DOEEEB. betrifft. Das Geschehen, das zur Verurteilung des Angeklagten DEP wegen

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einer Körperverletzung in Tateinheit mit einer Nötigung zum Nachteil der Zeugin Hamacher geführt hat (Fall II 2 der Urteilsgründe) - (vgl. UA S. 29, 30; 45, 46; 58; 65, 66; 73), wird von dem in der Anklageschrift vom 6. April 1984 geschilderten Vorwurf (s. Bd. I Bl. 113, Zeilen 4-9 des konkreten Anklagesatzes) ebensowenig umfaßt wie von dem Eröffnungsbeschluß (s. Bd. I

Bl. 165). Dieser Vorwurf betrifft nach dem Wortlaut der Anklage ausschließlich den Angeklagten Kim. Das wiederum reicht nicht aus, das gesamte Geschehen in diesem Fall ohne förmliche Nachtragsanklage als einen dem Angeklagten DEEP gemachten Schuldvorwurf zu behandeln. Der bloße Hinweis an den Angeklagten Di, "daß

bei ihm auch eine Verurteilung wegen Mittäterschaft an der dem Angeklagten Kiiis vorgeworfenen Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin HB in Betracht kommen kann, ..." (s. Protokollband, Sitzung vom 7. Dezember 1984, Bl. 7 unter Ziffer II), kann eine Nachtragsanklage nicht ersetzen. Der Angeklagte DM ist demnach hinsichtlich der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung - begangen zum Nachteil der Zeugin He - wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand der Anklage gewesen ist. Dieser - von Amts wegen zu berücksichtigende - Fehler führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (§ 206 a Abs. 1 StPO).

2.

3.

u

U.

Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die auf die Sachrügen gebotene Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung. Sie sind weder lückenhaft noch widersprüchlich, sie verstoßen auch nicht gegen die Lebenserfahrung oder gegen Denkgesetze. Die von der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Soweit die - zu einem wesentlichen Teil wörtlich übereinstimmenden - Revisionen meinen, die Strafkammer hätte gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen, übersehen sie, daß der Tatrichter an keiner Stelle Zweifel an der Mittäterschaft der Angeklagten auch in den von

den Revisionen allein angegriffenen Fällen geäußert hat. Dann aber stellte sich dem Tatrichter auch nicht die Frage, ob in

dem einen oder anderen Fall dieser Grundsatz angewendet werden mußte.

Zwar mögen hinsichtlich der von den Revisionsführern besonders hervorgehobenen Fälle auch andere Beteiligungsformen der

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Angeklagten als die vom Tatrichter festgestellten denkbar sein. Das ändert aber nichts daran, daß das Revisionsgericht

an die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen gebunden ist und nicht - wie es die Revisionen vergeblich versuchen - dessen Beweiswürdigung durch eine eigene ersetzen kann.

Die Strafzumessungserwägungen halten sich in: den Grenzen des dem Tatrichter eingeräunmten Ermessens und sind frei von revisiblen Rechtsfehlern.

Der Wegfall der - materiell-rechtlich selbständigen - Körperverletzung in Tateinheit

mit Nötigung (zum Nachteil der Zeugin Heim ) durch die Verfahrenseinstellung führt lediglich zum Wegfall der insoweit gegen den Angeklagten DIEB verhängten Einzelstrafe (4 Monate), nicht jedoch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die in Wegfall kommende Einzelstrafe neben der im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängten überhaupt die geringste ist und daß die Summe der verbleibenden Einzelstrafen noch 8 Jahre und

41 Monate beträgt, kann ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung des Angeklagten DB in dem einzustellenden Fall die Strafbemessung in den verbleibenden Fällen oder die Festsetzung der Gesamtstrafe beeinflußt hat. Der den Angeklagten DOEB betreffende Strafausspruch kann demnach bestehen bleiben.

% 6 AS

6. Auch die hinsichtlich des Angeklagten DEEEB getroffene Anordnung der Strafkammer, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Tatrichter hat die den Angeklagten belastende Folge einer Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge schon bei der Bemessung der Strafe bedacht (s. UA S. 73). Die entscheidenden Gesichtspunkte für die von der Strafkammer getroffene Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge sind - noch ausreichend - dargelegt (vgl. UA S. 80 und BGH, Beschluß vom 28. September 1984 - 2 StR 568/84).

Dem tritt der Senat bei. Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer