Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 28.05.1985 – 1 StR 217/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 217/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Johann T ii zus EEE (Schweiz), geboren am ii 1932 in MO (Schweiz), zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Geldfälschung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Januar 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Das gilt auch für die Auffassung der Strafkammer, daß der Verbotsirrtum des Angeklagten vermeidbar war (UA S. 18/19). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn für den Täter

. bei Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse Veranlassung bestand, über das etwaige Unrecht seines Verhaltens nachzudenken oder sich zu erkundigen, und wenn er auf diese Weise zu Unrechtseinsicht hätte gelangen können. Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer bei dem Angeklagten mit Recht bejaht.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat den Strafrahmen des

§ 146 Abs. 1 StGB zweimal (über § 17 Satz 2 und über § 23 Abs. 2 StGB) gemildert. Gleichwohl hat

sie bei der Prüfung der Frage, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des

§ 146 Abs. 2 StGB gewertet werden kann, nur auf

das Motiv des Angeklagten als Milderungsgrund hingewiesen und ausgeführt, daß "sonstige Anhaltspunkte für einen minder schweren Fall ... nicht ersichtlich" gewesen seien (UA S. 19/20). Das läßt besorgen, daß sich die Strafkammer nicht der Tatsache bewußt war, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Umstände, die zur zweimaligen Milderung des Normalstrafrahmens geführt haben, schon jeder für sich allein oder auch zusammen zur Annahme eines minder schweren Falles führen können, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts dieser Umstände vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, daß der Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1982, 246). Da nicht auszuschließen ist, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Zumessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Damit erledigen sich zugleich die Einwände der Revision gegen die Überzeugung der Strafkamner, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig war. Diese Frage muß der neue Tatrichter ohnehin nochmals prüfen.

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Dem tritt der Senat bei. Die Einziehungsanordnung ist durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt; sie bleibt bestehen.

Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Foth