Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 21.05.1985 – 1 StR 224/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 224/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Pförtner Horst C EB aus PER. geboren am EEE 1940 in map,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/1-str-224-85#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu II. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die im Falle II 2b der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Marion WEM) verhängte Einzelstrafe,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendschutzkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen in Tateinheit jeweils mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 6. September 1983 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

.1. Zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 2 a (Tat zum Nachteil von Annette WEB) und II 2 c der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Peter WB) hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Zwar läßt das Urteil unerwähnt, daß die Verletzung des § 176 StGB im ersten dieser Fälle bereits einige Monate vor Ende der Tat, nämlich mit Erreichung des 14. Lebensjahres des Tatopfers endete. Angesichts des mehrjährigen Tatzeitrauns hat sich ein etwaiges Versehen des Landgerichts aber nach der Überzeugung des Senats nicht auf die milde Strafe ausgewirkt.

2. Anders liegt es im Falle II 2 b der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Marion WEB). Auch hier bleibt unerwähnt, daß die Tatbestandserfüllung nach § 176 StGB mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des Tatopfers am 15. April 1984 ihr Ende fand. Nicht festgestellt ist, daß der drei- bis viermalige Beischlaf des Angeklagten mit Marion, aufgrund dessen die Strafkammer einen besonders schweren Fall angenommen hat (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB)| vor diesem Zeitpunkt vollzogen wurde. Offenbar konnte das Landgericht die genauen Zeitpunkte dieser Einzelakte nicht ermitteln. Es führt nur aus, diese seien "gegen Ende des Zeitraums", den es "bis Ende August 1984" ansetzt, geschehen (UA S. 9). Nähere Feststellungen hierzu sind nicht mehr zu erwarten. Demgemäß geht der Senat zugunsten des Angeklagten davon aus, daß sämtliche Beischlafsfälle sich erst ereignete als Marion Wiedmann bereits 14 Jahre alt war. Danach hat das Landgericht die Strafe hier zu Unrecht dem schärferen Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB entnommen. Das führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/1-str-224-85#rd_6

3. Die auf § 55 Abs. 1 StGB gestützte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 6. September 1983 war unzulässig. Denn bei fortgesetzten Taten, wie sie hier vorliegen, ist Voraussetzung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, daß auch der letzte Teilakt vor der früheren Verurteilung liegt (RGSt 59, 168/169; BGH StV 1981, 620, 621). Das wird bei der neuen Entscheidung zu beachten sein. Allerdings hat das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zur Folge, daß die Summe aus der neuen Gesamtstrafe und der früher verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten die im angefochtenen Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten darf (BGH, Beschl. vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76; vgl. auch BGHSt 8, 203, 204/205).

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