Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 15.05.1985 – 2 StR 83/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 83/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung
-2- MD
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. September 1984 in den sie betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründes
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, im Sinne des § 319 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat bei allen drei Angeklagten straferschwerend gewertet, daß sie bedenkenlos an der Tat des Haupttäters Heinz J@P mitgewirkt haben, um ihre eigenen Vorteile wahrzunehmen. Diese Strafzu-
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messungserwägung ist nicht nit dem Doppelverwertungs. verbot des § 46 Abs, 3 StGB vereinbar. Das Landgericht hat hier unzulässig Tatbestandsmerkmale,
für die Strafzumessung herangezogen. Da schon
ob auch die auf § 267 Abs. 3 Satz 2 Stpo gestützte Verfahrensrüge der Angeklagten Tem durchgreift,
Herdegen Müller Meyer
Theune Niemöller