Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 14.05.1985 – 5 StR 278/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Sleimen Kom aus Bei,
geboren 1965 in BB (Libanon), zur Zeit in Haft,
2. Hussein Muhammed A GB zus Dei,
geboren am BED 1955 in s@&> (Libanon), zur Zeit in Haft,
wegen Raubes
BG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Ku und ABB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten,
die dem Zeugen WB zewaltsam 50,-- DM abgenommen haben, bei diesem Zeugen "500 ‚-- DM eintreiben" (UA S. 8). Der Tatrichter konnte nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte Ag früner dem Zeugen vg 500,-- DM übergeben hatte und "was der Grund für eine etwaige Forderung war" (UA S,. 24); der Zeuge “OB Hat immerhin "eingeräumt, etwa 300,-- bis 400,-- DM Schulden aus einem anderen Rechtsgrund, an den er sich nicht mehr hat erinnern können, bei
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dem Angeklagten Ag gehabt zu haben" (UA S. 24). Unter diesen Umständen kann den Feststellungen, auch in ihrem Zusammenhang, nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden, daß die Angeklagten den Zeugen WB in der Avsicht genötigt haben, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253, 255 StGB).
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