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BGH Beschluss vom 13.05.1985 – 4 StR 216/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 216/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Uve GC EEE aus SchEEEEEB, geboren am EB. EEB- @B 1959 in CB (DDR), zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 31. Januar 1985

1. im Schuidspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt,

2. im Einzelstrafausspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher

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Körperverletzung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ‘und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen (in einem Fall in Tateinheit

mit Beleidigung) hat er von der Anfechtung ausgenom-

men. Die Revision ist teilweise begründet.

1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung der Verurteilung wegen 88 316 a, 249, 223 a, 52 StGB. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 1985 ausgeführt:

"Das festgestellte Tatgeschehen erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ist hierzu erforderlich, daß die Tat in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel steht, daß das Fahrzeug als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielt. Der Täter muß die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene besondere Gefahrenlage

zu dem räuberischen Überfall ausnutzen oder dies doch jedenfalls beabsichtigen (BGH, Urteil

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vom 31. Mai 1979 - 4 StR 194/79 - bei Holtz MDR

1979, 988; Beschluß von 2i. suli 1983 - 2 StR 260/83). Dieses kann schon dann der Fall sein, wenn der

Täter den vorübergehenden Hait des Fahrzeugs zur Tatbegehung ausnutzt (BGH, Urteil vom 2. April

1980 - 2 StR 94/80) oder die besonderen Gegebenheiten des Kraftverkehrs zur Erschwerung der

Flucht oder Vereinzelung des Opfers und der da-

mit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder Hil-

fe einplant (BGHSt 5, 280, 281; 6, 82, 83).

Den genannten Fällen gemeinsam ist jedoch, daß der Täter den Tatentschluß schon bei Antritt der Fahrt oder spätestens während des Fahrens gefaßt hatte. Entschließt dieser sich erst nach einem aus anderen Gründen erfolgten Halt des Fahrzeugs zu dem Überfall, ist § 316 a StGB nicht anwendbar (BGHSt 19, 191, 192).

So lag es hier. Der Angeklagte hatte sich zur Tatbegehung erst entschlossen, nachdem er den Pkw wegen seiner Alkoholisierung und Müdigkeit angehalten hatte, um dort die Fahrt für einen längeren Zeitraum zu unterbrechen (UA S. 8). Der erst im Laufe des folgenden Wortwechsels mit dem Zeugen gefaßte Entschluß, diesen zu berauben und die nachfolgende Tatausführung standen daher in keinem Zusammenhang mit der vorangegangenen Fahrt, so daß von einer Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Stra-Benverkehrs keine Rede sein kann. Dieser Rechtsfehler muß zur Schuldspruchänderung und Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen dieser

Tat sowie des Gesamtstrafenausspruchs führen. Die Einzelstrafe wegen Trunken-

heit im Verkehr wird hierdurch nicht berührt. Allerdings ist der Maßregelausspruch aufzuheben, weil die Strafkammer

die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ausdrücklich sowohl aus der Trunkenheitsfahrt als auch aus dem Raubgeschehen herleitet (UA S. 18)."

Dem tritt der Senat bei.

Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner