Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 10.05.1985 – 4 StR 584/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 584/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Ulrich S t EB aus HE, dort geboren am mw Wu 5325,
2. Bernd F OB zu: Lei, geboren am m. WB 133 in sche,
wegen Versicherungsbetruges u.a.
H
Der 4. Strafsenat des Bundes-erichtshofs hat nach Anhörunc des Generalbundesanwalts - zu I, II, III 1, IV 1 und VI auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 17. Dezen-
ber 1985 einstimmig beschlossen:
I. Das Verfahren wird segen den Angeklagten FB im Fall B I: (Fall Ha) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten zu tragen.
11. Die Verfolgung wird bei dem Angeklagten FEB im Fall B III der Urteilsgründe (Fall HÜ@B) und bei dem Angeklagten St@- “WB in den Fällen B III und IV der Urteilsgründe (Fälle Hi und Li) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Versicherungsbetrug beschränkt.
III. Auf die Revision des Angeklagten FW wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Mai 1985
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Versicherungsbetrugs und wegen Betrugs verurteilt
ist,
2. im Einzelstrafausspruch wegen Brand-
stiftung in Tateinheit mit Versiche-
rungsbetrug und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
Iv. Auf die Revision des Angeklagten St
wird das vorbezeichnete Urteil
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß ger Angeklag:z wegen Versicherungsbetrugs in zwei Fällen und wegen Betrugs
verurteilt ist,
2. in den beiden Einzelstrafaussprüchen wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und im Gesanmtstrafenausspruch mit den Feststellungen auf-
gehoben.
V. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur: neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die (übrigen) Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
VI. Die weiter gehenden Revisionen werden verwor-
fen. Cründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten StB wecen
Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in
zwei
Fällen und wegen Betrugs unter Einbeziehung der "Ver-
urteilung" - richtig: der Einzelstrafen aus dem Urteil
(vgl.
SGHSt 12, 99) - vom 7. Dezember 1982 des Landgerichts
Dortmund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten FB wesen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung, wegen Brandstiftung
in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betrugs
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gegen den Angeklagten FB hinsichtlich der versuchten Anstiftung zur Brandstiftung (Fall Ham) gemäß 8 154 Abs. 2 StPO ein und scheidet bei beiden Angeklagten gemäß 8 154 a Abs. 2 StPO den Vorwurf der - jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug begangenen - Brandstiftung (Fälle Hi und iii) aus
der Verfolgung aus.
Dies hat eine Änderung der Schuldsprüche und die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafenaussprüche zur Folge. Obwohl das Landgericht bei der Strafzumessung mit Recht entscheidend auf die besonders schwerwiegenden Versicherungsbetrügereien (es sollten drei bzw. sechs Millionen DM erschwindelt werden) abgestellt hat, vermag der Senat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht völlig auszuschließen, daß sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung auf die Höhe der insoweit verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hat; denn das Landgericht hat in seinen Strafzumessungserwägungen auch mehrfach auf die
Brandstiftung hingewiesen (UA 77 bis 79).
Im übrigen sind die Revisionen unbegründet im
Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO. Die Einzelstrafaussprüche
wegen Betrugs werden durch cie Aufhebung der anderen Einzelstrafaussprüche nicht betroffen; sie können daher bestehenbleiben.
Salger Goydke Laufhütte
Jähnke Meyer-Goßner