Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 08.05.1985 – 2 StR 145/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 145/85 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Wolfgang Tg zus OGEEEEEE, geboren am EEE 1961 in 1GB, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1984 wird
1. das Verfahren im Falle II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 1. Juli 1984) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung beschränkt;
2. das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und der räuberischen Erpressung schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
I. 1. Tat vom 1. Juli 1984
Die nach der Verfahrensbeschränkung noch zu überprüfende Verurteilung wegen räuberischer Erpressung weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist entfallen.
2. Die Handlungen des Angeklagten vom 26. Januar 1984 sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten. Der Schuldspruch ist insoweit zu ändern, im übrigen wird er von der
Revision zu Unrecht angegriffen.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen forderten der Angeklagte und sein Mittäter ihr Tatopfer, eine alte und gehunfähige Frau, unter der Drohung, "sie kalt zu machen", zunächst vergeblich auf, das Versteck ihres Geldes und ihrer Wertsachen preiszugeben. Sie fanden - unabhängig
davon - dann aber unter dem Kopfkissen zunächst nur eine Geldbörse mit 50 DM und verliehen ihrer Forderung nach weiterer Beute dadurch Nachdruck, daß der Mittäter ein brennendes Feuerzeug an die Bettdecke hielt. Der Angeklagte hatte aber inzwischen ohne Hilfe des Opfers eine Kassette mit Geld, Euroschecks, Scheckkarte, einem Postsparbuch und Schmuck gefunden. Die Täter ließen deshalb zunächst von der alten Frau ab, zwangen sie bald darauf aber, eine Vollmacht zur Abhebung von 2.000 DM zu unter-
schreiben.
Das Landgericht bewertet diese Handlungen als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit Diebstahl und als weitere schwere räuberische Erpressung.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Es liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, die als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl zu bewerten ist. Der Versuch, die alte Frau zur Preisgabe des Verstecks ihrer Wertsachen zu nötigen, um die erhoffte Beute zu erlangen, erfüllte zunächst den Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung, der in derartigen Fällen allerdings regelmäßig in einem gleichzeitig begangenen versuchten schweren Raub aufgeht (vgl. BGH bei Herlan, MDR 1955, 17). Ob das unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch gilt, in dem sich die alte, bettlägerige Frau gegen die Wegnahme der Wertgegenstände nicht wehren konnte und Gewalt
oder Drohung mit Gewalt im Sinne von § 249 StGB bei der Wegnahme deshalb gar nicht erforderlich war, erscheint frag-
lich, muß aber nicht abschließend entschieden werden, da eine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes ohnehin nicht in Betracht kommt. Die zunächst versuchte schwere räuberische Erpressung wurde nämlich später dadurch fortgesetzt und insoweit auch vollendet, daß die Täter ihr Opfer zur Ausstellung einer Vollmacht und somit zu einer Vermögensverfügung zwangen. Aus diesem Grunde geht auch ein versuchter schwerer Raub hier in der vollendeten schweren räuberischen Erpressung auf. Die Täter hatten
es nicht von vornherein auf bestimmte Gegenstände abgesehen. Es ist deshalb unerheblich, daß die vollendete schwere räuberische Erpressung nicht alle Objekte erfaßt, die die Angeklagten erlangten. Die unabhängig von den Drohungen zwischen dem Versuch der schweren räuberischen Erpressung und der Vollendung dieser Tat begangenen Wegnahmehandlungen sind als Diebstahl zu bewerten. Dieser steht in Tateinheit zur schweren räuberischen Erpressung, da der Unrechtsgehalt der Wegnahme von letzterer nicht voll erfaßt wird.
II. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Herdegen Müller Meyer
Maier Theune