Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.05.1985 – 5 StR 306/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 306/85 49
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Stenografen
Gangatharan T um ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 1965 in Pe /S EB (Sri Lanka),
zur Zeit in Haft,
2. den Studenten
Jeyavathanan S «URREEEEEEREEED alias Mohamad 0 EM ,
ohne festen Wohnsitz,
‚geboren an U 1965 in MN (Sri Lanka),
zur Zeit in Haft,
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 2. - UI
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten DD ]
und Se „ird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1984 mit den Feststel-
lungen aufgehoben,
Die Sache wird an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen, die
auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat,
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die von beiden Angeklagten in gleicher Weise erhobene Rüge des Verstoßes gegen §§ 254 StPO, 189 GVG nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die in der Hauptverhandlung gemäß § 254 StPO verlesenen richterlichen Protokolle vom 12. April 1984 über die Geständnisse der Angeklagten durften nicht verlesen werden. Sie sind nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil eine wesentliche Förmlichkeit nicht beachtet worden ist. Der mitwirkende Dolmetscher, der später auch in der Hauptverhandlung mitgewirkt hatte und dort vereidigt worden war, war am 12, April 1984 entgegen § 189 Abs. 1 GVG nicht vereidigt worden und hatte auch keine Erklärung nach § 189 Abs. 2 GVG abgegeben. Dieser Mangel der Protokolle stand ihrer Verlesung nach § 254 Abs. i StPO entgegen (vgl. Goll-
- 3.
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witzer in Löwe-R,, 23. Aufl., § 254 StPO, Ran. 6; Schäfer in Löwe-R., 23. Aufl, § 189 GVG Rdn. 1;
OLG Hamburg NJW 1975, 1573). Auf der nicht statthaften Verlesung der Protokolle kann das Urteil beruhen (vgl. UA S. 8, 9)."
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel