Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 03.05.1985 – 4 StR 211/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 211/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Siegbert F EEE zus MER, geboren am WS. EEE 1957 in DEE (jetzt ME) ,
2. Bruno Rudolph Gerhard K Emm aus Rei, geboren am @. MB 1949 in SEMMEB, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Mai 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zuVrückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten FEB wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; gegen den Angeklagten KB hat es wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körper-
verletzung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen haben Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte FOR irrig angenommen, Eckhard VRREEEEEB besitze noch
Schallflatten, die er ihm vor einiger Zeit geliehen hatte.
Er verlangte von Viermann die Platten zurück und versetzte ihm, als dieser darauf bestand, er habe die Platten bereits zurückgegeben, mehrere kräftige Ohrfeigen;
ferner bedrohte er ihn mit einem Samurai-Schwert und einem Bowie-Messer. Schließlich verlangte er von Ve anstelle der Platten 40.-- DM. Hiermit erklärte sich der "inzwischen entnervte" VB einverstanden, der dabei "wahrheitswidrig zugab, die Platten zu besitzen"
(UA 10). Er holte sein Portemonnaie heraus, worauf ihm der Angeklagte zwei 20.-- DM-Scheine entriß.
Diese Feststellungen reichen zu einer Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht aus. Es ist danach nicht auszuschließen, daß der nach Ansicht des Angeklagten ihm zustehende Anspruch auf Herausgabe der Schallplatten einverständlich durch Zahlung von 40.-- DM ersetzt werden sollte und damit an die Stelle des nach Meinung des Angeklagten begründeten Herausgabeverlangens ein ebenfalls begründeter Zahlungsanspruch trat. Bei dieser Sachlage hätte dem Angeklagten aber die Absicht gefehlt, sich durch die Tat zu Unrecht zu bereichern.
Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist ein Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB (Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 253 StGB Rdnr. 14 m. w. Nachw.); wenn der Täter glaubt, einen Rechtsanspruch auf Zahlung oder Herausgabe einer Sache zu haben, so hat er nicht das Bewußtsein, dem anderen einen Vermögensnachteil zuzufügen. Daran ändert es nichts, wenn er weiß, daß er nicht berechtigt ist, seine vermeintliche Forderung auf diesem Wege einzutreiben.
Die irrige Annahme der Forderung bewirkt einen Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 352/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 107, und vom 2. März 1984 - 3 StR 37/84 m. mw. Nachw.).
Handelte der Angeklagte somit in einem Tatbestandsirrtum, so durfte er nicht wegen (schwerer räuberischer)
nn
Erpressung verurteilt werden; es kam dann nur eine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht. Es spielt dabei keine Rolle, daß der Angeklagte an dem Erhalt der 40.-- DM deswegen interessiert war, um sich sogleich alkoholische Getränke kaufen zu können. Stand ihm nach seiner Vorstellung diese Geldforderung zu, so ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, wozu er das gewaltsam eingetriebene Geld verwenden wollte.
Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung hat daher keinen Bestand. Damit muß auch die - an sich rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen der mit der Erpressung in Tateinheit stehenden Körperver-
‚letzung aufgehoben werden.
2. Der Angeklagte Kan schlugnach den Feststellungen anschließend ebenfalls Eckhard VB und verlangte von ihm später 50.-- DM, worauf ihm dieser sein Portemonnaie mit seinem gesamten Geld zuwarf. Auch die Verurteilung dieses Angeklagten kann nicht bestehenbleiben:
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich in der neuen Hauptverhandlung auf Grund des engen Sachzusammenhangs zwischen den Taten der beiden Angeklagten neue Feststellungen ergeben, die eine andere rechtliche Beurteilung der Tat des Angeklagten Kb erfordern. Auch der Angeklagte Ki glaubte nämlich, Ve» habe zunächst wahrheitswidrig den Besitz der Schallplatten abgeleugnet und war hierüber "empört und gereizt" (UA 11). Deswegen versetzte er VB einen Schlag ins Gesicht; warum er anschließend 50.-- DM verlangte, läßt sich den Feststellungen des angefochtenen
Urteils nicht entnehmen. Das Motiv wäre aber für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht ohne weiteres bedeutungslos.
Der Senat hebt daher auch die Verurteilung des Angeklagten Km» wegen räuberischer Erpressung auf; dies hat hier ebenfalls die Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung, die an sich einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, zur Folge.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter auch in den Fällen, in denen ihm keine Blutprobe zur Verfügung steht (oder diese wegen zu später Entnahme "ohne Aussagewert" ist, vgl. UA 18), angeben muß, von welchem Blutalkoholwert er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bei seiner Erörterung der Voraussetzungen der 88 20 und 21 StGB ausgegangen ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.). Diese notwendigen Erörterungen können nicht durch Feststellungen der Art ersetzt werden, die Strafkammer habe nur feststellen können, die Angeklagten seien "lustig" gewesen (UA 19) oder der Angeklagte KB "trinkt zwar nicht zuviel Alkohol, er verträgt jedoch auch eine entsprechende Menge Alkohol, so daß er nicht erheblich vermindert steuerungsfähig gewesen ist" (UA 27).
Schließlich ist zu bemerken, daß die Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten KW nicht damit begründet werden kann, er habe "noch nicht einmal Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Geld" gehabt (UA 27). Wäre er - auch nur irrtümlich -
von einem solchen Anspruch ausgegangen, so würde - wie ausgeführt - der Tatbestand der (räuberischen) Erpressung entfallen.
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner