Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 30.04.1985 – 5 StR 228/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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48

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Studioleiter Helmmt L ein» geboren anED 1355 in u,

zur Zeit in Haft,

wegen Menschenhandels u.a.

er 47

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. April 1985 einstimmig beschlossen:

1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Mai 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle VI

ce)

der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Natigung zum Nachteil von Frieda GEB und im Falle IV der Urteilsgründe wegen Nötigung zum Nachteil von Angelika BEE verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle IV der Urteilsgründe des Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Zuhälterei schuldig ist;

in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Zur erneuten Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Die Strafverfolgung ist in den Fällen IV und VI der Urteilsgründe verjährt, soweit sie eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von Frieda Gi (UVA S. 56), eine Nötigung zum Nachteil von Frieda GB (UVA S. 57) und eine Nötigung zum Nachteil von Angelika BEEED (u. s. 44/45) betrifft. Keine dieser Taten ist nach dem Zeitpunkt begangen worden, zu dem Angelika 7) den "Mg>- Club" verließ (Anfang Februar 1978; vgl. UA S. 42). Die fünfjährige Frist für die Strafverfolgung ist erstmals durch die Einreichung der Anklageschrift am 9. März 1983 (vgl. Band III Blatt 91 d.A.) unterbrochen worden; der Haftbefehl vom 13. November 1981 (Band I Blatt 167, 183 d.A.) betraf diese Taten nicht.

2. Im Falle IV der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil von Angelika BGE, vu Ss. 38 ff) war der verbleibende Schuldspruch zu ändern: Der Tatrichter hat den Angeklagten insoweit wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sowie wegen einer weiteren Straftat der Zuhälterei verurteilt. Indessen gehören die Ausführungshandiungen des Vergehens nach § 180 Abs. 2 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) hier zugleich zu den Ausführungshandlungen der Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Der Angeklagte hat die genannten Tatbestände deshalb sämtlich tateinheitlich verwirklicht.

3. Neben den im Falle IV der Urteilsgründe verhängten

Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat der Senat auch die sonstigen Einzelstrafen aufgehoben, Er kann nicht aus-

-u-

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schließen, daß die Zahl der abgeurteilten Straftaten sowie die Beurteilung des Falles IV der Urteilsgründe Einfluß auf die Bemessung der übrigen Einzelstrafen gehabt

haben.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel