Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 26.04.1985 – 2 StR 181/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 181/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Claus Jürgen w REED . onne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1950 in veiiD "ui.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

IL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und der Schuldspruch der weiteren Verurteilung wegen Totschlags halten rechtlicher Überprüfung stand; insoweit ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die wegen Totschlags verhängte Strafe kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Der Angeklagte erhielt von dem späteren Tatopfer einen schmerzhaften Tritt in die Hoden, ehe er es in Tötungsabsicht angriff. Das Landgericht hält ihm das weder bei der Ablehnung des § 213 StGB noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugute. Die Anwendung von § 213 StGB lehnt es mit der Begründung ab, der Angeklagte sei "daran nicht unschuldig gewesen". Er habe dadurch, daß er in der Wohnung der später Getöteten mit deren 17-jährigen Tochter den Geschlechtsverkehr ausgeführt habe, die tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf er den Tritt erhalten habe, schuldhaft herausgefordert. Dem kann nicht gefolgt werden. Nicht ohne eigene Schuld handelt der Täter, der seinerseits das Opfer zu einer Provokation im Sinne von § 213 StGB herausgefordert hat. Das ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Opfers eine verständliche Reaktion auf vorangegangenes schuldhaftes Tun des Täters darstellt. Daher muß auch die Reaktion des Opfers unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit geprüft werden (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 254/81 = Strafverteidiger 1981, 546). Letzteres hat das Schwurgericht versäumt. Ein körperlicher Angriff mit einem Tritt in die Hoden kann nicht ohne weiteres als verständliche und schon gar nicht als angemessene Reaktion darauf angesehen werden, daß der Angeklagte ohne Wissen und Billigung der später Getöteten mit deren Tochter geschlechtlich verkehrte. Jedenfalls hätte der dem Angeklagten vom späteren Tatopfer zugefügte schmerzhafte Tritt in die Hoden bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt werden müssen. War der Angeklagte durch diesen Tritt auf der Stelle zur Tat

a %

hingerissen worden, dann erscheint die weit über der Höchst - grenze des § 213 StGB liegende Strafe von elf Jahren hier nicht ausreichend begründet. Sind wesentliche, die An-

nahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 213

1. Alt. StGB rechtfertigende Umstände vorhanden, dann

ist die in der Strafrahmenmilderung zum Ausdruck ge-

kommene gesetzgeberische Wertung auch für Fälle zu berücksichtigen, die zwar nicht mehr von diesem Strafrahmen erfaßt werden können, wegen der genannten Um-

stände aber minder schweren Fällen sehr nahekommen.

Strafen aus der oberen Hälfte des Regelstrafrahmens von § 212 Abs. 1 StGB sind in Grenzfällen zu minder schweren Fällen nicht schuldangemessen.

Mösl Maier Theune

Niemöller Gollwitzer