Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 16.04.1985 – 5 StR 123/85

5. Strafsenat

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H BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Koch Christian L ED aus BEP: geboren am EEE 1949 in vr.

' zur Zeit in Haft,

wegen schwerer Brandstiftung

„fr f, DL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EBD aus ib Rechtsanwalt ED EB au: e> Rechtsanwalt 9 aus vg

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 15. August 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte der Beihilfe zur schweren Brandstiftung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu

entscheiden hat, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

II. 1. Gleiches gilt für die Angriffe auf die Beweiswürdigung.

2. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß die Ver-

- L-

urteilung des Beschwerdeführers als Täter der Brandstiftung von den Feststellungen nicht getragen wird.

Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte das Gebäude nicht allein in Brand gesteckt hat. Sie kann nicht erkennen, daß er "ein eigenes unmittelbares Interesse an der Brandlegung gehabt hat"; vielmehr spreche "alles dafür, daß er im Auftrag eines anderen gehandelt hat" (UA S. 11). Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß er dennoch die Tat als eigene wollte.

Erkenntnisse, die eine solche Annahme stützen könnten, sind von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO

das angefochtene Urteil dahin ab, daß der Angeklagte der Beihilfe zur schweren Brandstiftung (8§ 306 Nr. 2, 27 StGB) schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch auf einen Hinweis nicht anders als bisher verteidigen könnte.

3, Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel