Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 11.04.1985 – 4 StR 162/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 162/85 BESCHLUSS in der Strafsache
gegen
Dieter Franz H > aus Lim, geboren am @. GES 1930 in Stil, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II, 1 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen, Gründe;
Im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt, weil er am 27. Oktober 1980 einen PKW mietete, welchen er nicht zurückbrachte, Dieser Schuldspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei Vertragsschluß die Absicht, das Fahrzeug im vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Später entschloß er sich, es länger als ursprünglich vorgesehen zu benutzen. Er rief deshalb bei dem Vermieter an und erklärte sich auf dessen Forderung hin damit einverstanden, eine weitere Mietvorauszahlung zu leisten. In Wirklichkeit war er zu einer solchen Zahlung nicht bereit.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllt dieser Sachverhalt nicht die gesetzlichen Merkmale des Betrugs (§ 263 StGB), da es an einem Vermögensschaden fehlt. Die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft des Angeklagten bei der Vertragsverlängerung hatte einen solchen Schaden nicht zur Folge: Den Wagen hatte der Angeklagte bereits zuvor im Besitz; daß die Vermögenslage des Vermieters insoweit eine Verschlechterung erfahren hätte, ist nicht ersichtlich. Das Ausbleiben der in Gestalt der Mietvorauszahlung erwarteten Vermögensmehrung hat den Wert des Vermögens des Vermieters nicht gemindert,
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld-Spruchs wegen dieser Tat. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gemacht hat.
29 185977
Im übrigen hat die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Aufrechterhalten bleiben deshalb auch die übrigen Einzelstrafen und der Maßregelausspruch.,
Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke