Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 18.01.1984 – 2 StR 419/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 419/83 URTEIL I LAN. $ y in der Strafsache gegen

den Arbeiter Bruno ACEED zus BP, geboren am

«aD 1956 in KW. zur Zeit in Strafhaft in

anderer Sache,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ii» in der Verhandlung,

Staatsanwältin 5 bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch hat die Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung enthält Rechtsfehler, die das Aufheben des Urteils erfordern,

Nach der Überzeugung der Strafkamnmer ist die Schilderung des Tatopfers (Zeuge Oo ) "in früheren Vernehmungen und in der Hauptverhandlung ... glaubhaft." Hierzu führt sie aus, gemessen an dem einfach gelagerten, wenige Besonderheiten aufweisenden Tatgeschehen habe der Zeuge eine Menge Details angegeben, unter anderem hinsichtlich des Kennenlernens des Angeklagten in der Gaststätte "EB", ser Höhe des ihm gewaltsam weggenommenen Geldbetrages und bezüglich des Zeitpunkts, in dem der Angeklagte mit dem Messer gedroht habe; in diesen Details und im Gesamtbild zeige sich eine hohe Konstanz (S. 22 £ UA). Diese Wertung ist mit dem wirklichen Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es im Urteil wiedergegeben wird, nicht vereinbar. Der Zeuge hat bezüglich der vorstehend erwähnten Einzelheiten bei seinen Vernehmungen

-L-

sehr unterschiedliche Aussagen gemacht (S. 23 UA). Die unrichtige Würdigung wiegt um so schwerer, als sie nicht unwesentliche Nebensächlichkeiten, sondern Umstände betrifft, denen besondere Bedeutung zukommt.

Ferner beruht die Beweiswürdigung auf einem Kreisschluß. Im Urteil (S. 25 UA) heißt es, die Strafkammer habe keine überzeugenden Motive für eine falsche Beschuldigung des Angeklagten durch den Zeugen feststellen können; soweit ein solcher Beweggrund daraus hergeleitet werden könnte, daß der Zeuge wegen der von dem Angeklagten behaupteten Abweisung seiner homosexuellen Avancen gegen-Über dem Angeklagten diesen zu Unrecht beschuldigt haben könnte, hätte sie dafür keinerlei Anhaltspunkte erkennen können; denn der Zeuge habe sowohl gegenüber der Polizei als auch in der Hauptverhandlung homosexuelle Neigungen glaubhaft in Abrede gestellt. Damit hat die Strafkammer die Glaubwürdigkeit des Zeugen insoweit allein mit der Glaubhaftigkeit seiner eigenen Bekundungen begründet.

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Angesichts dieser Sachmängel kann das Urteil nicht bestehenbleiben.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer