Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 19.03.1986 – 2 StR 22/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 / J Sk in der Strafsache

gegen

den Restaurantleiter Albertus Theodorus Maria vw dep vB aus MEB-FEREEEB, geboren am CE 1950 in BEE (Niederlande), zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

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-2- 7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. WEB in der Verhandlung, Staatsanwalt GER bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus GEEEEEER

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom

2. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die formellen Rügen nicht eingegangen zu werden braucht.

Das Tatgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte war seit Anfang 1982 Restaurantleiter im MiB-Hotel in MG, in dem die Zeugin KB das Tatopfer, als Serviererin beschäftigt war. Der Angeklagte faßte Zuneigung zu der Zeugin und suchte eine engere Bindung zu ihr. Es kam jedoch zu keiner Zeit zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten, weil die Zeugin auf Bemühungen des Angeklagten um solche Kontakte stets ablehnend reagierte.

Der Angeklagte verging sich in zwei Fällen an der Zeugin, als er nach dem Weggang der letzten Gäste im Restaurant mit ihr alleine war. An einem Freitagabend Anfang 1983 vergewaltigte er sie, am 15. Februar 1985 verübte er eine sexuelle Nötigung. Am 28. Februar 1985 erstattete die Zeugin ru Strafanzeige gegen den Angeklagten.

Der Angeklagte bestreitet die ihm vorgeworfenen Straftaten. Er meint, die Geschädigte habe ihn aus Rache oder Eifersucht angezeigt. Auch hält er es für möglich, daß sie sich an einem Komplott gegen ihn beteilige, um sein berufliches Weiterkommen zu verhindern. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe die Zeugin KO vergewaltigt und sexuell genötigt, in erster Linie auf die Aussage der Geschädigten, die ihre Beziehung zum Angeklagten und die Taten im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert hat. In ihrer Beweiswürdigung legt die Strafkammer dar, daß die Zeugin Kg glaubwürdig ist und das Tatgeschehen zutreffend wiedergegeben hat.

Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft. Sie weist im Hinblick auf die Beurteilung von zwei Äußerungen der Zeugin KB Dritten gegenüber Lücken auf, die zu durchgreifenden Bedenken Anlaß geben. Zwar ist die Beweiswürdigung Aufgabe des Tatrichters; es ist jedoch ein vom Revisionsgericht zu beachtender sachlich-rechtlicher Mangel, wenn er sich dabei nicht mit allen erheblichen Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten können (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 14, 162, 164 £f; BGH, Urteile vom l. Februar 1984 - 2 StR 623/83 - m.w.N. und vom 21. März 1984 - 2 StR 778/83). So liegt es hier.

04Permalink zu Rn. 04recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-19/2-str-22-86#rd_6

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem als Vergewaltigung beurteilten Geschehen und vor dem Vorfall vom 15. Februar 1985 beklagte sich die Zeugin KEEEB beim stellvertretenden Betriebsrat Traut über Belästigungen durch den Angeklagten. "Dem Zeugen waren Gerüchte bekannt, daß Herr VgB I@V@R mit Fräulein KOEEB ein Verhältnis gehabt habe. Darauf angesprochen erklärte sie, das sei vorbei" (UA S. 9). Diese Äußerung der Geschädigten, mit der sich die Strafkammer nicht auseinandersetzt, kann zu Zweifeln an der Aussage der Zeugin Anlaß geben, sie habe Annäherungsversuche des Angeklagten stets zurückgewiesen. Denn ihre Worte deuten darauf hin, daß in der Vergangenheit intime Beziehungen zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten bestanden haben. War dies der Fall, dann sind aber auch Zweifel an ihren Angaben über den vom Angeklagten erzwungenen Geschlechtsverkehr angebracht. Die Strafkammer hätte daher die Äußerung der Zeugin KR gegenüber dem Zeugen TOMB in Urteil erörtern und darlegen müssen, weshalb diese Äußerung nicht geeignet gewesen sein soll, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern.

Zum Vorwurf der Vergewaltigung weist die Strafkammer darauf hin, daß die Zeugin Kg auch Kolleginnen gegenüber einige Andeutungen über diesen Vorfall gemacht habe. In diesem Zusammenhang teilt sie mit, die Geschädigte habe der Zeugin Kr berichtet, "ohne auf Einzelheiten einzugehen, es sei in seinem - des Angeklagten - Zimmer nach einem Drink passiert, daß sie mit ihm geschlafen habe"

(UA S. 18). Diese Äußerung wertet die Strafkammer ausschließlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Zeugin KB. Das ist rechtsfehlerhaft, weil

sie damit eine erheblich näher liegende, den Angeklagten entlastende Deutungsmöglichkeit außer acht läßt (siehe

BGHSt 25, 365, 367; BGH Strafverteidiger 1984, 188 mit zust. Anm. Wagner; BGH, Urteil vom 4. April 1985 - 4 StR 42/85). Die Strafkammer übersieht, daß die Äußerung zwar den Schluß nahelegt, der Angeklagte habe mit der Geschädigten verkehrt, daß sie aber gerade nicht mit deren Aussage in Einklang zu bringen ist, er habe den Geschlechtsverkehr erzwungen. Denn dies hat die Zeugin nicht gesagt. Andererseits spricht die Formulierung, es sei "passiert", sie habe "mit ihm geschlafen", sogar für eine freiwillige Hingabe.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler auch auf die Beurteilung der Aussage der Geschädigten über das Tatgeschehen vom 15. Februar 1985 ausgewirkt haben, so daß das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben ist.

Herdegen Maier Theune

Niemölller Gollwitzer