Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 02.04.1985 – 4 StR 62/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 62/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Richard B EB aus Ele, dort geboren am @. GE 1965,
wegen versuchten Totschlags u.a.
F
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Memmingen vom 26. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkamnmer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 4O Tagessätzen zu 40,-- DM verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit in Verkehr richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insofern keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags, da das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB).
Nach den Urteilsfeststellungen versetzte der Angeklagte dem Bundeswehrsoldaten Rudolf RB nit bedingtem Tötungsvorsatz einen Stich mit einem Fahrtennesser in die linke Brustkorbhälfte; er ließ das Messer sodann zu Boden fallen und trat zurück. "REED war erschrocken, schrie den Angeklagten an, nahm das Messer vom Boden auf und warf es schreiend nach dem Angeklagten. Er hielt sich die blutende Seite, während der Angeklagte, das Messer wieder in der Hand, R@B von sich wegscheuchend ihm zurief, er solle abhauen" (UA 6).
Bei dieser Sachlage mußte sich das Landgericht mit der Frage des Rücktritts vom Versuch befassen:
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Die Grundsätze, nach denen der unbeendete vom beendeten Versuch abzugrenzen ist, hat der Bundesgerichtshof in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung in BGHSt 31, 170 dargelegt. Danach ist der Versuch in der Regel jedenfalls dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGH NStZ 1984, 453).
Das Landgericht hätte sich daher dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Ausführung des Stiches zuwenden müssen. Das hat es unterlassen; die Urteilsausführungen äußern sich hierzu nicht. Die Annahme eines unbeendeten Versuchs lag aber schon deswegen nicht fern, weil der Angeklagte nach dem Stich zurücktrat, keine weiteren Angriffe auf RB mehr unternahm, vielmehr ihn - nachdem dieser ihm das Messer wieder zugeworfen hatte - von sich wegscheuchte und ihm zurief, er solle "abhauen!.
3. a) Die neu entscheidende Jugendkammer wird wiederum zu prüfen haben, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Hierfür genügt es nicht, daß er auch auf die Gefahr eines Tötungserfolges hin zustach; denn darin liegt noch nicht ohne weiteres die Billigung des möglichen Erfolges. Es bedarf daher der Prüfung und Erörterung, ob dem Angeklagten nicht nur bewußte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH GA 1979, 106; NStZ 1983, 407).
Gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes könnte hier sprechen, daß der Angeklagte dem Rudolf REM nach den bisherigen Feststellungen nur "einen Denkzettel verpassen" wollte (UA 6; 14). Daß er darüber hinaus auch den möglichen Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen hat, müßte daneben näher dargelegt werden.
b) Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum zur Annahme eines versuchten Totschlags gelangen, bedürfte auch die Verneinung der ersten Alternative des § 213 StGB einer genaueren Erörterung.
Hürxthal Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner