Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 02.04.1985 – 2 StR 144/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 144/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. April 1985 gemäß § 154 Abs. 2, § 206 a Abs. 1 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten Patric H@ßB gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 1984 wird das Verfahren, soweit es sich gegen ihn richtet,
im Fall 63 vorläufig eingestellt. Der ihn betreffende Schuldspruch wird dahin neu gefaßt, daß er wegen
. Betruges in 24 Fällen verurteilt ist.
II. Auf die Revision des Angeklagten Benno DEED gegen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren gegen ihn im Fall 35 eingestellt.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Patric H@ und Benno EBD sowie die Revision der Angeklagten Alexa EB werden verworfen.
IV. Im Umfang der Verfahrenseinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer der Staatskasse zur Last; sie haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Die Angeklagte Alexa EB trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Was den Angeklagten Patric HB betrifrt, so stellt der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 63 vorläufig ein. Dies hat zur Folge, daß sich die Anzahl der Betrugstaten, die diesem Angeklagten zur Last liegen, von 25 auf 24 vermindert. Der Schuldspruch wird dementsprechend neu gefaßt. Die im Fall 63 verhängte Einzelstrafe von acht Monaten entfällt. Angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, daß dies die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflussen könnte.
Was den Angeklagten Benno EWED angent, so ist das Verfahren im Fall 35 gemäß § 206 a Abs. 1 StPO endgültig einzustellen, da dieser Fall, der im Rahmen der rechtlichen Würdigung als Betrugstat des Angeklagten gewertet wird (UA S. 15), in Richtung gegen ihn nicht angeklagt war. Weitere Folgen hat die Einstellung nicht, weil dieser Fall bei der Berechnung der Anzahl der Straftaten außer Betracht geblieben ist und das Gericht hierfür auch keine Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat (UA S. 25),
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
Patric H@@P und Benno EP sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Gleiches gilt für das Rechts-
mittel der Angeklagten Alexa EB.
Mösl Müller Meyer Maier Niemöller