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BGH Beschluss vom 22.03.1985 – 2 StR 752/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 752/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Mehmet SB zus ni. seboren 1930 in

PP tm (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Ibrahim OD gb zus P@B/E@EEEB (Türkei), dort geboren am EEE 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

S

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

22. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, §§ 357 StPO beschlossen:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten SED «ird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. März 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in einem besonders schweren Fall) den Angeklagten SB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten

DaB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Heroins angeordnet. Gegen dieses Urteil ist vom Angeklagten S@BB Revision eingelegt worden. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch müssen auf die Sachrüge der den Beschwerdeführer betreffende Strafausspruch, gemäß § 357 StPO aber auch der gegen den Mitangeklagten ergangene Strafausspruch aufgehoben werden.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Polizei den Verdacht, daß der - unvorbestrafte - Angeklagte S@WB in Verbindung mit der Rauschgiftszene stehe. Sie ließ deshalb eine "Vertrauensperson" Kontakt zu ihm knüpfen. Diese gab ihm gegenüber vor, daß sie an Heroingeschäfteninteressiert sei. Später machte sie ihn mit einem - ebenfalls von der Polizei eingesetzten- Scheinaufkäufer bekannt. An diesen leitete sie eine Heroinprobe (ca. 0,1 g) weiter, die sie vom Angeklagten SB erhalten hatte. Die Polizei stellte einen Pkw zur Verfügung, mit dem die "Vertrauensperson" und der Scheinaufkäufer nach Köln fuhren. Dort holten sie den Angeklagten ss sowie den Mitangeklagten ab, der 1.366,6 g Heroin bei sich hatte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Umstände im vorliegenden Fall zu einer Verneinung der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG geeignet gewesen wären und sich das Landgericht mit dieser Frage im Urteil hätte auseinandersetzen müssen. Jedenfalls hätte es der Erörterung jener Umstände bei den konkreten Strafzumessungserwägungen bedurft. Das ist jedoch nicht geschehen. Zu ihrer Mitberücksichtigung bestand umso mehr Veranlassung, als die ver- -hängten Strafen dem oberen Drittel des Strafrahmens entnommen sind. Die beiden Strafaussprüche können deshalb nicht bestehenbleiben. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller