Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 12.03.1985 – 1 StR 45/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 45/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus H zus OH geboren am TUE 1941 ir. Ct un VOR, zur

Zeit einstweilen untergebracht,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

B ER ’ Ni

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1, Die Strafverfolgung wird auf die Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und der homosexuellen Handlungen beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. Oktober 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitiich begangener Nötigung entfällt;

b) im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

4, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Strafverfolgung auf die Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und der homosexuellen Handlungen beschränkt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO); daher entfiel der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener

Nötigung.

Mit dieser Abänderung des Schuldspruchs ist die gegen die Verurteilung wegen Nötigung gerichtete Verfahrensbeschwerde gegenstandslos geworden. Die Nachprüfung des beschränkten Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Wegen der Einschränkung des Schuldspruchs hat aber der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Rechtsfolgen braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden. Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen der §§ 64, 67 StGB neu zu prüfen haben und dabei auch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze in Erwägung ziehen (vgl. zu § 67 Abs. 2 StGB zuletzt: BGH NJW 1983, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; 1984, 573).

Herdegen Schikora Foth

Granderath . Schimansky