Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.03.1985 – 2 StR 826/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 826/84 BESCHLUSS 7 } 85 in der Strafsache gegen
Andrei VD :u5 oO WM 7 geboren am Em 1955 in MOD (Jugoslawien), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
IF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 1985 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere dringt auch die Rüge vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung
(§ 338 Nr. 1 StPO) nicht durch. Sie ist präkludiert. Der Beschwerdeführer hat
vor dem erkennenden Gericht keine derjenigen Handlungen vorgenommen, die nach dem Gesetz erforderlich sind, um sich die Besetzungsrüge für die Revision zu erhalten. Sein Vorbringen, er habe sich
dem Besetzungseinwand eines der beiden anderen Mitangeklagten angeschlossen, wird durch die - insoweit schweigende - Sitzungsniederschrift widerlegt. Daß
die Strafkammer den vom Mitangeklagten erhobenen Besetzungseinwand (abschlägig) beschieden hat, ändert nichts daran,
daß der Beschwerdeführer diesen Einwand selbst hätte vorbringen müssen, um die vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung
mit der Revision rügen zu können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Müller Meyer Maier Theune Niemöller