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BGH Beschluss vom 07.03.1985 – 2 StR 28/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 28/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus 5 gi :=,: ren U.

geboren am EB 1955 in ri.

wegen Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. Oktober 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision

wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätz-

licher Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt

sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung

sachlichen Rechts.

Die Revision ist im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Maßregelanordnung richtet. In diesem Umfang hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Nach der Feststellung der Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer erheblichen neurotischen Fehlentwicklung, einer auf eine leichte frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführenden Minderbegabung und der starken Beeinträchtigung des Gefühlslebens bei einer insgesamt labilen Persönlichkeit erheblich vermindert. Obwohl sie ausführt, daß wegen dieses Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles denkbar sei, hat sie seine Mitberücksichtigung bei der Gesamtwürdigung nach § 308 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil "das Schwergewicht der Milderung ... auf dem Krankheitsbefund und nicht in den übrigen Umständen" liege. Diese Begründung ist widersprüchlich. Vor allem hat das Landgericht verkannt, daß eine verminderte Schuldfähigkeit stets eine der in § 20 StGB aufgeführten "biologischen" Komponenten voraussetzt. Wenn die Auffassung der Strafkammer gerechtfertigt wäre, könnte der Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit für sich allein ohne

Rücksicht auf seine besondere Ausprägung nie einen

minder schweren Fall begründen. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Strafvert. 1981, 180). Zumindest bezüglich der

im Fall II 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten vermag der Senat nicht auszuschließen, daß sich der aufgezeigte Rechts-

fehler auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.

Bei der Bestimmung der Einzelstrafe im Fall II 1 hat das Landgericht zuungunsten des Angeklagten gewertet, daß er sich noch nicht einmal um Höhe und Regulierung des Schadens an der elterlichen Scheune gekümmert habe. Damit hat es unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrundes als straferschwerend ange-

sehen.

Die beiden genannten Einzelstrafen müssen wegen dieser Rechtsfehler aufgehoben werden. Da nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann,

daß ihre Höhe die Bemessung der zwei anderen Einzelstrafen beeinflußt hat, können auch sie nicht be-

stehenbleiben.

RiBGH Dr. Müller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert

Meyer Meyer Maier

Theune Niemöller