Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 05.03.1985 – 4 StR 80/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 80/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gerhard EB EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren

am. m 1939 in Ko / TEE, Zur zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

5. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1984 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum

äußeren Hergang der Taten - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung

sachlichen Rechts; sie hat im wesentlichen Erfolg.

Der Angeklagte warf von einer Brücke herab Steine auf die Bundesautobahn, um Unglücksfälle herbeizuführen. Er wollte dadurch auf sich aufmerksam machen, weil er glaubt, ihm werde ein ererbtes landwirtschaftliches Anwesen in der DDR vorenthalten. Zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit dieser Vorstellung, die eines realen Hintergrundes entbehrt, ist er infolge einer fortschreitenden paranoiden Entwicklung außerstande. Das Landgericht nimmt an, er sei deshalb zur Tatzeit in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen und hält die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben. Es beachtet dabei jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ersten Alternative des § 21 StGB, welche auch das Schrifttum billigt.

Danach scheidet diese Alternative aus, wenn der Täter trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn seine Schuld wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassun das Unrecht tatsächlich einsieht. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht $S 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 3; Lackner StGB 15. Aufl. $S 21 Anm. 1; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 21 Ran. 4, 7; Rudolphi in SK § 21 Rdn. 4).

ka fe

Ob der Angeklagte das Unrecht seines Tuns eingesehen hat oder nicht, stellt das Landgericht nicht fest. Es erörtert deshalb auch nicht die Frage, ob eine etwa fehlende Unrechtseinsicht dem Angeklagten vorzuwerfen wäre. Damit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage sowohl für einen Schuldspruch und die Verurteilung zu Strafe als auch für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben. Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen des Landgerichts zum

äußeren Tatgeschehen; sie können mithin bestehen bleiben.

Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner