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BGH Beschluss vom 26.02.1985 – 1 StR 29/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 29/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schäfer Arthur S c n EE :us Tun. geboren am ä 192: in rauummmumier,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

ur

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 26. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Rottweil

vom 25. Oktober 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psvchiatrischen Krankenhaus angeordnet

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen

lassen, soweit er wegen zweier im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangener

Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern,

je in Tateinheit mit einem Vergehen der

homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden ist. Dagegen reichen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten

in einem psychiatrischen Krankenhaus zu begründen.

Die Strafkammer hält die Unterbringung des Angeklagten deshalb für erforderlich, weil bei ihm die Gefahr weiterer pädophiler Delikte

gegeben sei.

Die Strafkammer sieht in Übereinstimmung mit

dem Sachverständigen diese Gefahr darin begründet, daß sich der Angeklagte wegen seiner pädophilen Veranlagung, seiner intellektuellen Minderbegabung und seiner gemütsmäßigen Abstumpfung nur schwer in die Lage eines Kindes versetzen könne, so daß auch keine ausreichenden Hemmungen von ihm zu erhoffen seien. Außerdem sei er kontaktschwach und mißtrauisch, möchte aber auch Wärme und Anerkennung und suche deshalb Beziehungen zu Kindern, zu denen für ihn der Zugang einfacher sei. Es bestehe die Gefahr, daß der Angeklagte sexuelle Kontakte zu Kindern als Kommunikationsmittel ansehe und benutze. Es sei daher lediglich

; eine Frage der Zeit und der Gelegenheit, bis mit einer neuen derartigen Straftat zu rechnen sei (Seite 10-12 UA).

_4- LE

Diese Auffassung der Strafkammer wird von den in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend getragen. In. den beiden Fällen, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, hat der Angeklagte die Beziehungen zu den beiden Knaben offenbar nicht gesucht, sondern sie haben sich zu ihm gesellt und er hat dann - als sie im Schafstall herumtollten - die sich ihm bietende Gelegenheit zu sexuellen Handlungen ausgenutzt (Seite 5/6 UA).

Der heute 60 Jahre alte Angeklagte ist aller-

dings schon einmal, nämlich am 4. Mai 1965

durch das Landgericht Waldshut wegen Unzucht

mit Kindern in fünf Fällen, davon in zwei

Fällen in Tateinheit mit Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er auch vollständig ver-

büßt hat. Ein weiteres gegen ihn anhängig gewesenes Verfahren wegen sexueller Handlungen mit einem 11-jährigen Jungen ist am 23. März 1972 durch die Staatsanwaltschaft Waldshut wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt worden. Wie der Angeklagte in den Fällen, die zu seiner Verurteilung vom 4. Mai 1965 und zur Einstellung des Verfahrens am 23. März 1972 geführt haben, vorgegangen ist und inwiefern sie die Gefahr weiterer derartiger Straftaten zu begründen vermöchten, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Daß die Verurtei-

lungen des Angeklagten im Jahre 1941 wegen unzüchtiger

Berührung von zwei sechs bis sieben Jahre alten Mädchen und in den Jahren 1946 und 1979 wegen Brandstiftungen die Gefahr weiterer pädophiler Handlungen zu begründen vermöchten, hat die Strafkammer offenbar selbst nicht angenommen.

Es kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte, zu dem sich wegen seiner Tätigkeit als Schäfer Kinder häufig gesellen sollen (S. 5 UA), der aber seit 1972 nicht mehr wegen eines einschlägigen Deliktes in Erscheinung getreten ist, in den vorliegenden beiden Fällen lediglich Gelegenheitstaten verübt hat, die nicht ausreichen, um die Annahme einer Gefährlichkeit i.S.v. § 63 StGB zu begründen. Es hätte vielmehr einer Gesamtwürdigung des Täters und der bisher von ihm verübten Straftaten bedurft, um

die Gefährlichkeitsprognose zu stützen (BGHSt 27, 246, 248; BGH, B. v. 28. Juli 1981 - 1 StR 482/81)."

Dem tritt der Senat bei.

Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath