Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 16.02.1985 – 2 StR 756/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
\\,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 756/82 URTEIL
D
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Winfried HB ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 195: in FEB, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 2. Stratsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshot Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
tür Recht erkannt:
Aut die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juni 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strarkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung; im übrigen hat sie keinen Erfolg.
I.
Die Rüge der Verletzung der §§ 261, 337 StPO enthält neben Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung nur sachlich rechtliche Erwägungen. Als Verfahrensrüge ist sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
II.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Angeklagten zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Der auf Grund der Aussagen der Frau HB festgestellte äußere Tathergang, die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte ein zweites Mal an die Frau heranzukommen versuchte, sowie die vier einschlägigen Vortaten berechtigten die Strafkammer zu dem Schluß, der Angeklagte habe es auch dieses Mal auf die gewaltsame Durchführung
des Geschlechtsverkehrs abgesehen gehabt. Bei der Beweiswürdigung hat das Gericht die Tatsache, daß der Angeklagte zur Tatzeit stark alkoholisiert war, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert und berücksichtigt.
Ebenso hat das Gericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der versuchten Vergewaltigung vorliege, sowie bei der konkreten Strafbemessung die Alkoholisierung und die sonstigen insoweit bedeutsamen Gesichtspunkte in der gebotenen Weise erörtert.
2. Dagegen sind die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bedenkenfrei festgestellt.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist (trotz mißverständlicher Formulierungen auf UA S. 23) die Überzeugung der Strafkammer davon zu entnehmen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, daß diese Verminderung auf einer krankhaften Veranlagung des Angeklagten beruht. Die Strafkammer hat zwar dargelegt, welche Voraussetzungen von der Rechtsprechung insoweit gefordert werden, und allgemein ausgeführt, daß bei dem Angeklagten ein derartiger Krankheitszustand vorliege (UA S. 27). Sie hat jedoch im einzelnen nur festzustellen vermocht, der Angeklagte verfüge über eine sehr niedrige Intelligenz an der Grenze zum Schwachsinn, sei willensschwach, gefühlsarm,
bindungsschwach und stark sexuell triebhaft. Seine Haltlosigkeit und Willensschwäche führten immer
wieder dazu, daß er seiner Neigung zu gelegentlichem Alkoholmißbrauch nachgebe. Nach - auch nur geringfügigem - Alkoholkonsum bringe er gegenüber seiner starken sexuellen Triebhaftigkeit nicht genügend Hemmungen auf. In diesem Zustand habe er, bei zunehmender Rückfallgeschwindigkeit, bereits fünf Sexualstraftaten begangen (UA S. 28). Damit werden aber als Ursache für den Alkoholkonsum und die Triebtaten nur für eine Unterbringung nicht ausreichende Charaktermängel dargelegt. Die Strafkammer selbst bringt dies zusätzlich zum Ausdruck mit der Feststellung, der Angeklagte sei dann, wenn er keinen Alkohol getrunken habe, uneingeschränkt schuldfähig; eine dauernde oder längere psychische Erkrankung, ein Schwachsinn im medizinischen Sinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit lägen bei ihm nicht vor (UA S. 27). Danach ist auch hinsichtlich seiner Neigung zum Alkoholkonsum ein derartiger Krankheitszustand nicht festgestellt.
Da nicht ausgeschlossen ist, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringung doch vorliegen und nachgewiesen werden können, war die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück-
zuverweisen.
Mösl Meyer Maier Niemöller Gollwitzer