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BGH Beschluss vom 05.02.1985 – 1 StR 833/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 833/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

die Einzelhandelskauffrau Renate 1 EEE»

aus WERE. geboren an EEE 1947 in CE, zur Zeit in Haft,

wegen Hehlerei u.a.

-2- 78

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO "einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juni 1984 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagte wegen Strafvereitelung und wegen Begünstigung verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch, soweit er sie betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Verurteilung der Angeklagten wegen Strafvereitelung kann nicht bestehen bleiben. Die Angeklagte hat sich nach Auffassung der Strafkammer dadurch der Strafvereitelung schuldig gemacht, daß sie dem Mitangeklagten PD ab dem Zeitpunkt seiner Flucht am

24. März 1977 bis zu seiner erneuten Festnahme am

30. April 1978 in ihrer Wohnung in Ruit Unterkunft gewährt hat (UA S. 24, 50/51, 108). Aus den Feststellungen ergibt sich Jedoch nicht eindeutig, daß dadurch die erneute Festnahme des Mitangeklagten tatsächlich "zumindest über einen längeren Zeitraum hinweg" verhindert worden ist. Denn der Mitangeklagte hat sich in der Wohnung nicht versteckt, sondern, wie die Feststellungen über seine während dieser Zeit begangenen Straftaten zeigen, außerhalb der Wohnung frei bewegt. Auch stand ihm bis Januar 1978 zusätzlich die Wohnung in Gerlingen (UA S. 23, 75-77) und ab Dezember 1977 die Wohnung in Plattenhardt (UA S. 24/25, 51) zur Verfügung. Es steht deshalb bisher nicht sicher fest, daß der Mitangeklagte PB ohne die Unterkunftsgewährung früher ergriffen worden wäre.

Daneben begegnet die Verurteilung der Angeklagten wegen Strafvereitelung auch in subjektiver Hinsicht Bedenken. Die Strafkammer hat zwar festgestellt, die Angeklagte habe durch die Unterkunftsgewährung verhindern wollen, daß der Mitangeklagte PB erneut festgenommen und der Strafverbüßung zugeführt werde (UA S. 24, 108). Nach den Feststellungen sind jedoch auch naheliegende andere Gründe für das Handeln der Angeklagten denkbar. So kann es der Angeklagten allein darauf angekommen sein, mit dem Angeklagten in eheähnlicher Gemeinschaft zusanmenleben zu können (UA S. 85, 129). Sie kann aber auch mit dem Ziel gehandelt haben, eigenes strafbares Tun zu verdecken. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat der Mitangeklagte PB die nach seiner Flucht begangenen Einbruchs- und Einsteigediebstähle mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht allein begangen (UA S. 26, 59, 117). Nach

-UL- AE

der Aussage der Zeugin Angelika Lili ist es aber nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte eine der weiteren Tatbeteiligten war (UA S. 85, 88, 100/101). So hat die Zeugin beispielsweise bekundet (UA S. 90), die Angeklagte "sei durch die nächtlichen Streifzüge so 'fjix und fertig' gewesen, daß sie tagsüber im wesentlichen damit beschäftigt gewesen sei, 'ihren Körper

zu pflegen'". Auf die Tatbeteiligung der Angeklagten deutet auch das Funkgespräch zwischen ihr und dem Mitangeklagten PB unmittelbar nach dem Einbruch am 16./17. Oktober 1977 in Harthausen hin (UA S. 31/32, 60/61). Falls aber die Angeklagte - was hier zu ihren Gunsten unterstellt werden muß - möglicherweise an den Diebstählen beteiligt war, läßt sich nicht ausschließen, daß sie jedenfalls auch in der Absicht gehandelt hat, ein gegen sie selbst gerichtetes Strafverfahren zu vereiteln. In einem solchen Fall muß sie nach § 258 Abs. 5 StGB straffrei bleiben (BGH bei Holtz MDR 1981, 99;

BGH NJW 1984, 135, 136).

Aus demselben Grund bestehen auch gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung Bedenken. Die Strafkammer hat die Beglinstigungshandlung darin gesehen, daß die Angeklagte "bei der Anmietung der Wohnung in Plattenhardt im Dezember 1977 PD nit Rat und Tat zur Seite stand und dabei auch wußte, daß die Wohnung zur Lagerung von Diebesbeute aus von Petro begangenen und zu begehenden Diebstählen dienen sollte, und sie dies, um PD die Vorteile aus diesen Taten zu sichern, auch wollte" (UA S. 109). Wenn aber die Angeklagte an den Diebstählen selbst beteiligt war, stellt ihre Hilfe bei der Wohnungsanmietung zugleich eine Selbstbegünstigung dar und bleibt deshalb nach § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB straflos.

Der Schuldspruch wegen Hehlerei ist dagegen frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Nach Sachlage kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß die dafür verhängte Einzelstrafe ohne die zusätzliche Verurteilung wegen Strafvereitelung und Begünstigung milder ausgefallen wäre. Der Strafausspruch muß deshalb insgesamt aufgehoben werden."

Dem tritt der Senat bei.

Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Granderath