Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.12.1985 – 4 StR 677/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 677/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Frank VB zus EEE, geboren am @. -
@ 19357 in Em, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
- 2 - H
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1985 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Anschluß an die Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte zusammen mit seinem Verteidiger zu Protokoll über die Hauptverhandlung vom 12. Juli 1985 erklärt, daß sie "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Ur-
teil" verzichten.
Mit seinem nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bei Gericht angebrachten Wiedereinsetzungsgesuch macht der Angeklagte geltend, daß er den Rechtsmittelverzicht voreilig unter der Schockwirkung des Urteils erklärt habe. Damit kann er jedoch nicht gehört werden. Er bestreitet seine Verhandlungsfähigkeit zur Zeit der Verzichterklärung nicht. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die die Wirksamkeit seiner Erklärung in Frage stellen können. Daß er nunmehr anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der gemäß § 302 StPO wirksam erklärte Verzicht nicht wider-
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rufen, angefochten oder zurückgenommen werden kann (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985, 4 StR 38/85).
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist deshalb unzulässig. Auch die von ihm beabsichtigte Revisionseinlegung könnte infolgedessen keinen Erfolg ha-
ben.
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