Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 29.01.1985 – 1 StR 6/85

1. Strafsenat

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E

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 6/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Automechaniker Bodo 5 Em zu: NaRmE,

dort geboren am EEEB 1960, zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: DEE u.a. -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Schüller wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. September 1984, soweit es ihn betrifft,

1. dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung nicht. Das Landgericht legte die Einlassung der Angeklagten zugrunde, sie seien bei Planung der Tat im Hinblick auf Alter und körperlichen Zustand der zu überfallenden Frau

davon ausgegangen, es genüge, sie festzuhalten und ihr gleichzeitig den Mund zuzuhalten; ihr habe "nichts passieren" sollen. Daß der Mitangeklagte DM die Überfallene dann gewürgt habe, habe sich aus der Situation, ohne Zutun des abseits stehenden Beschwerdeführers, ergeben (UA S. 16). Hiermit verträgt sich der vom Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufgrund allgemeiner Erwägungen angenommene bedingte Körperverletzungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht. Auszugehen ist vielmehr von einem Exzeß des Mitangeklagten. Weil die sonstigen Feststellungen diese Beurteilung sicher ermöglichen, kann der Senat den Schuldspruch ändern. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, daß die geplanten Handlungen nach Auffassung des Landgerichts nicht so beschaffen waren, daß sie für sich schon den Vorwurf der Körperverletzung gerechtfertigt hätten.

Der Strafausspruch bedarf schon deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, weil das Landgericht nicht klarstellt, ob es den Strafrahmen des § 249 StGB gemäß § 8 23, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die allgemeine Erwägung, es wirke "strafmildernd", daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist (UA S. 30), reicht nicht aus.

Für die neue Verhandlung ist wiederum eine Jugendkammer zuständig (BGHSt 30, 260; BGH, Beschl. vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81; Beschl. vom 13. November 1981 - 2 StR 486/81).

Herdegen Maul Schikora Foth Granderath